Re: Lage der Garage


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Abgeschickt von Bauamt am 06 November, 2010 um 09:14:06:

Antwort auf: Re: Lage der Garage von Sven am 06 November, 2010 um 00:11:01:

Mit Grenzbebauung meint man die Grenze des Grundstückes, nicht die im B-Plan festgesetzten Baugrenzen innerhalb des Grundstückes.

Die Festsetzung von Baugrenzen ist grundsätzlich nicht nachbarschützend. Ein Nachbar hätte keinen Abwehranspruch gegen eine solche Befreiung, soweit alle übrigen Vorschriften eingehalten sind (Abstandsflächen).

Der Unterschied zwischen Garagen (in Baugrenzen) und Geräteschuppen (außerhalb) liegt wohl im Konzept des B-Planes. Mit solchen Festsetzungen kann man z.B. die notwendigen Erschließungsflächen für Kfz und die damit einhergehende Bodenversiegelung begrenzen oder steuern. ES geht hier also nicht um die Beeinträchtigung von Nachbarn sondern um ein städtebauliches Konzept, was gerade der Zweck von B-Plänen ist.

Evtl. steht dazu etwas in der schriftlichen Begründung des B-Planes.

: Ich gehe davon aus, dass eine Befreiung nur mit Zustimmung des Nachbars möglich ist, wenn es sich um eine Grenzbebauung handelt.
: Absurd ist natürlich, das eine Garage, die bis an die Bebauungsgrenze gebaut ist und ein Geräteschuppen im unmittelbaren Anschluss mit einem minimalen Spalt scheinbar völlig unproblematisch wäre. Jedoch eine durchgehende Garage, die die gleiche Beeinträchtigung für das Nachbargrundstück darstellt ist zumindest diskussionswürdig.





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