Verengung einer öffentlichen Straße durch private Vorgartenmauer


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Abgeschickt von hans am 03 Dezember, 2010 um 13:05:18

Guten Tag, in Nordrhein-Westfalen gehen von einer städtischen Gemeindestraße zwei schmale gerade städtische Stichwege ab. An jedem Stichweg von ja ca. 50 Meter Länge sind 4 private Einfamiliengrundstücke. Zunächst wurde zwischen 1958 und 1961 nur die 4 Häuser am südlichen Stichweg errichtet jeweils mit Vorgartenmauer in einer Flucht. Die 4 Grundstücke am nördlichen Stichweg blieben zunächst unbebaut und wurden erst um 1985 bebaut. Alle Häuser haben nach B-Plan den Eingang nach Norden und den Garten nach Süden. Zu den Einfriedungen enthält der B-Plan nichts. Nach der Flurkarte beträgt die Grundstücksbreite der städtischen Straßenfläche jedes Stichwegs genau 3,00 Meter. Die Stichwege wurden 1965 erstmals ausgebaut. Die tatsächliche Straßenausbaubreite des südlichen Stichwegs beträgt nur 2,87 Meter, dann grenzen die Vorgartenmauern der südlichen Häuser an. Da die Straßenlaternen vor den privaten Mauern in der Straßenfläche stehen verengt sich die Durchfahrtsbreite auf geschätzt 2,60 Meter. Das Müllauto kann nicht hereinfahren. Die Anwohner des südlichen Stichwegs bestellen LKWs zum anliefern und abholen z.B. Containerlaster, Umzugsfirmen, Baufahrzeuge. Die Gartenzäume der nördlich Anwohner sind mehrfach angefahren worden und beschädigt worden. Die anlässlich eines Schadens herbeigerufene Polizei meinte, solange die LKWS noch hereinpassen dürfen sie auch hereinfahren. Die schadenverursachenden LKW-Fahrer waren weggefahren und nicht mehr zu ermitteln. Ein amtlicher Vermesser des Kreises hat erst jetzt eindeutig festgestellt, dass die Vorgartenmauern der 4 südlichen Häuser jeweils 13 Zentimeter auf der städtischen Fläche stehen auf der gesamten Straßenlänge. WEnn ein Beseitigungsanspruch bezüglich der Vorgartenmauern besteht, dann steht der Anspruch der Stadt als Eigentümerin zu, nicht den nördlichen Anwohner. Auf eine Beschwerde der nördlichen Anwohner hat die Stadt aber nichts veranlasst mit der Begründung es habe sich vorher kein Anwohner beschwert. Die nördlichen Anwohner wußten von dem "Überbau" bis heute aber nichts und sind gutgläubig davon ausgegangen, dass sich alle Nachbarn an ihre Grundstücksgrenzen gehalten haben und die enge Stichstraße nicht noch weiter vereingt haben. Das ist aber nicht der Fall. Steht den nördlichen Anwohnern ein durchsetzbarer Anspruch gegen die Stadt zu auf Veranlassung der Beseitigung der Vorgartenmauern soweit diese auf der städtischen Fläche stehen? Es besteht in Zukunft die konkrete Gefahr, dass jederzeit wieder LKWs mit der tatsächlichen Durchfahrtsbreite von 2,60 Metern nicht zurechtkommen und die Gartenzäune der nördlichen Anwohner von diesen unbemerkt beschädigen und wegfahren. Gibt es eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,00 Metern für eine öffentliche Straße? Ohne durchsetzbaren Anspruch lohnt sich das Gespräch mit den nördlichen Nachbarn leider nicht.



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