Abgeschickt von Sepp am 19 Dezember, 2010 um 11:28:12:
Antwort auf: Pflichten des Architekten oder Bauleiter von Jörg Mösle am 18 Dezember, 2010 um 19:23:52:
Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (§ 6 VOB/B)
Wer hat für die Öffnungen zu Sorgen das ich ungehindert meine Türen setzten kann?
Der Auftraggeber, also die Stadt. Die wird sich dann mit Architekt bzw. Bauleiter in Verbindung setzen.