Re: Anmietung von Fl�che und dadurch zuwegung zum Nachbarflurst�ck


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Abgeschickt von Bolanger am 05 Januar, 2011 um 20:41:00:

Antwort auf: Re: Anmietung von Fl�che und dadurch zuwegung zum Nachbarflurst�ck von Dirk Baumeister am 05 Januar, 2011 um 18:39:47:

Hallo Herr Baumeister,

sie sagen doch sinngemäß, dass jegliche Nutzung eines Grundstückes, das nicht erschlossen ist, unzulässig sei. Das kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, auch wenn mir Gegenbeispiele fehlen. Leider beziehen sich Bauordnungen, Baunutzungsverordnungen etc. nur auf bauliche Änderungen.
Was wäre z.B. mit der Nutzung eines solchen Grundstückes als Obstwiese, deren Obst verkauft wird? Das betrachte ich als gewerbliche Nutzung, wüsste aber nicht, warum das unzulässig sein sollte.

Grüße,

Bolanger


: ... so geht's leider auch nicht ...

: Auch für die Schafzucht (die nur auf einer landwirtschaftlichen Fläche zulässig wäre) muss das Grundstück auf dem sie betrieben werden soll angemessen andienbar sein. Und auch dafür reicht eine nicht gesicherter Zugang über ein Fremdgrundstück nicht aus. Nicht erschlossen ist eben nicht erschlossen. Einzig der Umfang der Erschließung könnte diskutierbar sein, das aber eigentlich wieder nur im Außenbereich nach §35 BauGB bei dem eine "angemessene" Erschließung ausreicht. Das heißt, dass nicht zwingend Trink- und Abwasseranschluss vorliegen muss. Da reicht dann schon mal, dass man mit dem Traktor über einen öffentlichen oder öffentlich-rechtlich gesicherten Feldweg hinkommen kann.


: : Hallo,

: : mit meinem Laienverst�ndnis m�chte ich Herrn Baumeisters Antwort relativieren. Es wird nicht m�glich sein, auf Ihrem Grundst�ck bauliche �nderungen durchzuf�hren, aus den genannten Gr�nden. Sollten Sie jedoch vorhaben, Ihr Grundst�ck zur Schafszucht als Weide zu nutzen oder als Lagerfl�che o.�., so sehe ich aufgrund der eigentlich fehlenden Erschlie�ung keinen Hinderungsgrund. Es bliebe dennoch die Frage, ob die beabischtigte Nutzung �berhaupt zul�ssig ist, selbst wenn es eine Zuwegung g�be.

: : Gr��e,

: : Bolanger

:
: : : N� ... die Sicherung der Erschlie�ung (und dazu geh�rt der Anschluss an eine �ffentliche Stra�e) muss �ffentlich-rechtlich sein. Der Mietvertrag w�re eine privat-rechtliche Vereinbarung, die dazu nicht ausreicht.

: :
: : : : Kann mann ein Grundst�ck, welches an einer Stra�e liegt,welche eine �ffentliche Widmung hat,anmieten um dort ein Gewerbe auszu�gen, um dann das angrenzende Nachbarflurst�ck welches einem geh�rt ( was sonst ein gefangenes flurst�ck ist ) entsprechend auch gewerblich nutzen.

: : : : Problem ist die fehlende Zuwegung und dadurch keine gewerbliche Nutzung m�glich, Notwegerecht besteht.

: : : : Mfg
: : : : R. Frejno





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