Re: Architektenrecht


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 24 Januar, 2011 um 20:13:45

Antwort auf: Architektenrecht von Baufrust am 23 Januar, 2011 um 09:49:01:

zu 1.: das Schreiben der Behörde lesen und nachsehen, ob der Grund der Rücksendung stimmt. Ist der Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt und ist das nachgewiesen? Dazu sind eigentlich jeweils nur zwei Antworten möglich.

Ist der Antrag denn darüber hinaus überhaupt vollständig? (Lageplan, Berechnungen, Baubeschreibung, usw. usw.) Wer soll nachher verantwortlicher Entwurfsverfasser und Bauherr sein, wenn das Vorhaben umgesetzt wird?

zu 2.: Welche Rolle soll das hier spielen? Urheberrecht spielt nur bei Änderung der Pläne eine Rolle und das auch nur wenn es einen künstlerischen Wert gibt, der schützenswert ist. Dazu bedarf es einer Eigenständigkeit und Einmaligkeit der Planung.

zu 3.: Ein Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung.

Wenn Baufrust nur die LPh 1-3 bezahlt hat, hat er nur den Entwurf bezahlt, nicht die Erlangung der Baugenehmigung.

Hier scheint sich zu zeigen, das geiler Geiz und umfassende Beratung im Widerspruch zueinander stehen.


: Ich habe einen Bauantrag für Neubau EFH von einem Entwurfverfasser(Dipl. Ing., Angestellter in einem Architektenbüro) bekommen und an Bauamt eingereicht. Bauamt schickte den Antrag zurück.Begründung:unvollständig,Bauvorlageberechtigung ist nicht nachgewiesen worden.
: Frage:
: 1. Wie kann ich als Bauherr herausfinden, ob es stimmt oder nicht?
: 2. Welche Recht hat der Entwurfverfasser(?) auf seine Unterlagen(Zeichnungen?) Spielt hier "Urheberrecht" eine Rolle?
: 3. Wer kann dem Bauherr am besten helfen außer Fachanwalt für Baurecht, wenn der Entwürfverfasser in der Kanner nicht eingetragen ist? Baufrust hat aber für den Bauantrag schon bezahlt,leider in der Rechnung steht nur Phase 1-3
: Besten Dank!
: Baufrust





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