Re: [...] unbeschadet privater Rechte Dritter[...]


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Abgeschickt von Bolanger am 25 Februar, 2011 um 08:31:40:

Antwort auf: Re: [...] unbeschadet privater Rechte Dritter[...] von Dirk Baumeister am 22 Februar, 2011 um 19:40:41:

Hallo,

typischerweise ist eine Baugenehmigung so formuliert, dass der eigentliche Text der Baugenehmigung klar Bezug auf die eingerechten Unterlagen nimmt (Pläne, Ansichten, Berechnungen, Beschreibungen) und diese explizit Bestandteil der Genehmigung sind und auch angefügt sind. Wenn Nachbars Architektin die ersten zwei Seiten der Baugenehmigung zeigt, dann ist das nur der kleinere Teil der Gesamtgenehmigung. Und aus den Unterlagen sollte sich recht einfach herauslesen lassen, ob die Dachterrasse genehmigt ist oder nicht.

Ich würde dem Fragesteller empfehlen, diese Frage mit dem zuständigen Bauamt zu besprechen. Es gibt meist nur 3 Möglichkeiten:
- Die Terrasse ist genehmigt -> Pech für den Fragesteller, es sei denn, er hat Zweifel an der Richtigkeit dieser Detailentscheidung und lässt das ganze von einem Dritten prüfen, müsste dann ggf. Klage einreichen, wenn die Fristen noch nicht überschritten sind etc.
- Die Terrasse ist nicht genehmigt, wäre aber prinzipiell genehmigungsfähig -> mit großer Wahrscheinlichkeit auch Pech für den Fragesteller, da der Nachbar dann eben einen Nachtrag einreicht, eine kleine Gebühr zahlt und dann die Genehmigung bekommt
- Die Terrasse ist nicht genehmigt und kann auch nicht genehmigt werden -> Damit ist das Bauamt nun aufgeschreckt und wird einschreiten, wenn der Fragesteller seine Unzufriedenheit mit diesem Zustand deutlich macht und klar macht, dass er auch bereit wäre, weitere Schritte gegen die Terasse einzuleiten.

Grüße,

Bolanger


: : In diesem Fall sehe ich keinen Widerspruch zwischen Plänen und Baugenehmigungsbescheid.

:
: Ohne einen Plan gesehen zu haben ist das eine mutige Aussage.
: Ich könnte mir z. B. vorstellen, dass lediglich im Grundriss mal das Wort Dachterrasse steht aber in den Ansichten und im Schnitt kein Geländer und vielleicht auch kein Belag oder sonstiges dargestellt ist. Im Tenor steht auch nichts von einer Dachterrasse und in der Berechnung der Wohn- und Nutzfläche taucht sie auch nicht auf. Für meinen Geschmack wäre in diesem Szenario durchaus Raum für Zweifel an der Genehmigung der Dachterrasse. Insbesondere wenn dann auch noch die einzutragenden Abstandflächen im Lageplan fehlen. Da die Garage ja an der Grenze steht, wäre mit Dachterrasse (in NRW) die Privilegierung weg und es müsste eine Baulast eingetragen werden. Zumindest dürfte man aber erwarten als Nachbar vor einer Abweichung von den Abstandflächen angehört zu werden.

: Natürlich alles nur Spekulation und fiktive Diskussion ... alle Ähnlichkeiten mit lebenden Personen und realen Projekten sind rein zufällig.





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