Gemeinde verstößt gegen eigene Satzung


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Abgeschickt von K.Haas am 10 Mai, 2011 um 14:05:37

Guten Tag,

In unserer Gemeinde (NRW) gibt es eine Vorgartensatzung. Die besagt, dass Vorgärten gärtnerisch zu gestalten sind usw. usw., aber sie enthält auch eine Bestimmung, wonach pro Grundstück nur eine befestigte Zufahrt gestattet ist.

In jüngster Zeit häufen sich die Fälle, in denen Grundstückseigentümer eine Zweitgarage bauen wollen, die eine zweite befestigte Zufahrt erfordert. In einigen Fällen wurden hier Baugenehmigungen erteilt unter Missachtung der Vorgartensatzung, lediglich mit der Auflage, die zweite Zufahrt nicht zu versiegeln (z.B. durch Pflasterung statt Asphaltierung).

Nun sind nach meiner Auffassung Befestigung und Versiegelung nicht das Gleiche. In der Satzung steht explizit Verbot der Befestigung, und nicht Verbot der Versiegelung. Auf Nachfrage erklärte die Genehmigungsbehörde, dass für sie mit dem Terminus „Befestigung“ Versiegelung gemeint sei.

Meines Erachtens ist das eine Missachtung der bestehenden (eigenen) Vorschriften durch die Behörde. Das Verbot der Befestigung macht eine zweite Zufahrt unmöglich, und das ist wohl auch der ursprüngliche Sinn der Satzung. Das Verbot lediglich der Versiegelung ließe eine zweite Zufaht grundsätzlich zu, verlangt nur eine spezielle Ausführung (gepflastert).

Ob man mehr Zufahrten auf ein Grundstück erlauben will oder nicht, kann man ja diskutieren und so oder so entscheiden. Man müsste dann gegebenenfalls die Vorgartensatzung ändern oder aufheben (muß sich eine Gemeinde wirklich um Vorgärten kümmern?).

Meinem Rechtsverständnis nach geht es jedoch nicht an, dass eine Verwaltung nach Gutsherrenart eindeutige Formulierungen in gesetzesähnlichen Vorschriften durch doch sehr eigenwillige, weitgehende Uminterpretation nach Gusto zurechtbiegt, sofern der Antragsteller wichtig ist.

Ich will nun nicht gleich morgen losstürmen und die Verwaltung piesacken, aber ich wüsste schon gerne, wie das rechtlich zu werten ist. Auch ob eine solcherart erteilte Baugenehmigung grundsätzlich anfechtbar wäre.

Vielen Dank für Antworten!




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