Re: Wärmedämmung GRZ Bestandsbau


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 22 Dezember, 2011 um 21:22:57

Antwort auf: Re: Wärmedämmung GRZ Bestandsbau von Bolanger am 21 Dezember, 2011 um 20:43:22:

... ich hege Zweifel, dass die Ermittlung der GRZ in den Landesbauordnungen geregelt sein könnte.

Die Ermittlung der GRZ ist in der §19 BauNVO (Bundesrecht) abschließend geregelt. Da dürfen sich die Landesbauordnungen nicht einmischen und danach sind auch nachträgliche Überhänge in die GRZ mit einzubeziehen. Auch unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung.

Will man es formal korrekt machen, müsste man bei Überschreitung der GRZ oder GFZ einen selbständigen Dispens/Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes beantragen sofern nicht für die Maßnahmen ohnehin ein Bauantrag eingereicht wird. Mit Bauantrag wäre die Befreiung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde zu entscheiden.

Für eine Ablehnung der Befreiung müsste es schon sehr gravierende Gründe geben, sodass ich mir spontan keinen städtebaulichen Grund vorstellen kann, der einer geringfügige Überschreitung der GRZ/GFZ entgegenstehen könnte.

: Hallo,

: in den meisten Bauordnungen ist es so beschrieben, dass nachträglich angebrachte Wärmedämmungen (in Maßen) nicht bei den Abstandsflächen, GRZ etc. berücksichtigt werden und auch ohne Baugenehmigung angebracht werden dürfen. Darauf würde ich mich an Ihrer Stelle berufen und den Anbau noch etwas größer machen. Für die Baugenehmigung also nur den Anbau genehmigen lassen und die GRZ voll ausnutzen und anschliessend die Wärmedämmung am Altbau anbringen.

: Gruß,

: Bolanger





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