Terrassendach f. DHH - Erlaubnis d. Nachbarn nötig ?


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Chris am 11 August, 2012 um 12:21:55

Hallo aus HH !
Hier die Eckdaten:
DHH, geplanter Bau einer Terrassenüberdachung
Die Terrassen beider Hälften sind - wie die Haushälften selbst - leicht (ca. 1m) versetzt und an der Grundstücksgrenze mit einem Dichtzaun (Höhe 2m) voneinander getrennt. Südlage, meine Hälfte ist auf der Ostseite.
Beide Terrassen haben z.Zt. baugleiche Markisen in unterschiedlichen Farben mit einer Anbauhöhe von 2,5m, einer Tiefe von 4m (ausgefahren) auf einer Breite von 6m.
Das Terrassendach soll nun bei uns über der Markise, am Betonkranz, welcher auf Höhe 3m hinter dem verkleidete Dachüberstand verläuft, befestigt werden. Der Dachüberstand wird anschließend wieder optisch an den alten Zustand angepasst.
Das Terrassendach hätte im Prinzip die ähnlichen Maße wie die Markise, mit Klarglas und hochwertigen Materialien (Alu/Holz).

Der Nachbar verweigert momentan seine Zustimmung, da er eventuell verkaufen will und befürchtet, das ein Terrassendach auf unserer Seite, die Aussicht/ Optik auf seiner Seite den Verkaufspreis schmälern könnte.

Das Bauamt hätte keine Probleme mit der Genehmigung und interessiert sich nicht für die Erlaubnis des Nachbarn - es verweist im privaten Bereich auf die Teilungserklärung - und aus der werde ich nicht schlau !

Beeinträchtigungen für die Nachbarterrasse wären nach meiner Einschätzung dieselben wie bei der Markise (wird von der Nachbarterrasse gesehen; Schattenwurf allerhöchstens 1-2 Stunden nach Sonnenaufgang (wobei die Markise mehr Schatten wirft als ein Klarglasdach und nach Meiner Meinung schlechter aussieht)).

Alternative wäre ein freistehendes Terrassendach (ohne Verbindung/Halterung am Gebäude) oder ein dauerhafter Baumarktpavellion......!

Hier mal die wichtigen Auszüge aus der Teilungserklärung:

I . Teilungserklärung (aus April 1980)

§ 1 Antrag
Der Eigentümer teilt gem. § 8 WEG das Eigentum an dem im
anl . Lageplan umrandeten Teilstück in 2 Miteigentumsanteile auf und bewilligt und beantragt

das Eigentum an dem vorbezeichneten Grundstück in 2 Miteigentumsanteile in der Weise aufzuteilen,
dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten, im Aufteilungsplan näher bezeichneten Doppelhaushälfte verbunden ist , diese Aufteilung mit dem Sondereigentum im Grundbuch
unter Anlegung von Wohnungsgrundbüchern einzutragen.

Aufteilung
Die Aufteilung wird wie folgt vorgenommen:

1. Miteigentumsanteil von

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 (Nachbar) bezeichneten Doppelhaushälfte.

2. Miteigentumsanteil von
verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 6 (ich) bezeichneten Doppelhaushälfte.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung
einschließlich des zu ihr gehörenden Kellerraums in Verbindung
mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück sowie die
Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht
im Sondereigentum oder Eigentum eines Dritten stehen.

Gegenstand des Sondereigentums sind die zur Wohnung gehörenden
Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden
Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder
eingefügt werden können. ohne das dadurch das gemeinschaftliche
Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht
eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG dieser
Teilungserklärung zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.

§ 3

Für die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und
deren Verhältnis untereinander sollen die Vorschriften des
2. und 3. Abschnitts des Wohnungseigentumsgesetzes gelten,
soweit nicht nachstehend etwas Abweichendes vereinbart ist.

§§ 4 - 9 beinhalten Regelungen zu den Stellplätzen, Nutzung der Müllanlage, Versicherungen, Erhaltung der Grünanlagen und Instandhaltungspflichten.

§ 10

Die vorstehenden zu §§ 3 bis 7 getroffenen Vereinbarungen
sollen Inhalt des Sondeneigentums sein.
Ich bewillige und beantrage die Vereinbarungen gemäß § 5 Abs. 4., 10 Abs . 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums in das
Grundbuch einzutragen.

§§ 11 - 12 beinhalten dann nur noch die Notarvollmacht und den Wert der Verhandlung.

Als Anlage ist dann ein Auszug aus der Flurkarte dabei mit dem umrandeten Grundstück und den Haushälften Nr. 5 (Nachbar) und Nr. 6 (ich).


Für Einschätzungen, Tipps und Rat wäre ich dankbar.

Gruß

Chris




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]