Re: Terrassendach f. DHH - Erlaubnis d. Nachbarn nötig ?


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Abgeschickt von Bauamt am 11 August, 2012 um 18:23:14:

Antwort auf: Terrassendach f. DHH - Erlaubnis d. Nachbarn nötig ? von Chris am 11 August, 2012 um 12:21:55:

Sie beschreiben eine Grundstücksgrenze zwischen Ihrer DHH und der des Nachbarn. Gleichzeitig befinden Sie sich offenbar mit dem Nachbarn in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Ich bin kein Fachmann für WEGs, aber sollte sich das nicht gegenseitig ausschliessen ?

Ich nehme mal an, dass dort in wirklichkeit keine Grundstücksgrenze verläuft; daher auch das Desinteresse des Bauamtes. Ihre Terrasse ist damit auch kein Grenzanbau und steht wohl irgendwo innerhalb des Grundstückes, sodass Abstandsflächen kein Problem sind.
Alle Mitglieder einer WEG sind keine Nachbarn im Sinne des öffentlichen Baurechts, da ihnen ja alle zusammen das gleiche Baugrundstück gehört.

Hier geht es also um die Rechte und Pflichten der Mitglieder einer WEG im Innenverhältnis.
Dem zuständigen Bauamt sind diese privaten Rechtsbeziehungen tatsächlich egal, sodass Sie wohl letztlich bei einem Fachanwalt für WEG-Recht Rat suchen sollten.

: Hallo aus HH !
: Hier die Eckdaten:
: DHH, geplanter Bau einer Terrassenüberdachung
: Die Terrassen beider Hälften sind - wie die Haushälften selbst - leicht (ca. 1m) versetzt und an der Grundstücksgrenze mit einem Dichtzaun (Höhe 2m) voneinander getrennt. Südlage, meine Hälfte ist auf der Ostseite.
: Beide Terrassen haben z.Zt. baugleiche Markisen in unterschiedlichen Farben mit einer Anbauhöhe von 2,5m, einer Tiefe von 4m (ausgefahren) auf einer Breite von 6m.
: Das Terrassendach soll nun bei uns über der Markise, am Betonkranz, welcher auf Höhe 3m hinter dem verkleidete Dachüberstand verläuft, befestigt werden. Der Dachüberstand wird anschließend wieder optisch an den alten Zustand angepasst.
: Das Terrassendach hätte im Prinzip die ähnlichen Maße wie die Markise, mit Klarglas und hochwertigen Materialien (Alu/Holz).

: Der Nachbar verweigert momentan seine Zustimmung, da er eventuell verkaufen will und befürchtet, das ein Terrassendach auf unserer Seite, die Aussicht/ Optik auf seiner Seite den Verkaufspreis schmälern könnte.

: Das Bauamt hätte keine Probleme mit der Genehmigung und interessiert sich nicht für die Erlaubnis des Nachbarn - es verweist im privaten Bereich auf die Teilungserklärung - und aus der werde ich nicht schlau !

: Beeinträchtigungen für die Nachbarterrasse wären nach meiner Einschätzung dieselben wie bei der Markise (wird von der Nachbarterrasse gesehen; Schattenwurf allerhöchstens 1-2 Stunden nach Sonnenaufgang (wobei die Markise mehr Schatten wirft als ein Klarglasdach und nach Meiner Meinung schlechter aussieht)).

: Alternative wäre ein freistehendes Terrassendach (ohne Verbindung/Halterung am Gebäude) oder ein dauerhafter Baumarktpavellion......!

: Hier mal die wichtigen Auszüge aus der Teilungserklärung:

: I . Teilungserklärung (aus April 1980)

: § 1 Antrag
: Der Eigentümer teilt gem. § 8 WEG das Eigentum an dem im
: anl . Lageplan umrandeten Teilstück in 2 Miteigentumsanteile auf und bewilligt und beantragt

: das Eigentum an dem vorbezeichneten Grundstück in 2 Miteigentumsanteile in der Weise aufzuteilen,
: dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten, im Aufteilungsplan näher bezeichneten Doppelhaushälfte verbunden ist , diese Aufteilung mit dem Sondereigentum im Grundbuch
: unter Anlegung von Wohnungsgrundbüchern einzutragen.

: Aufteilung
: Die Aufteilung wird wie folgt vorgenommen:

: 1. Miteigentumsanteil von

: verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 (Nachbar) bezeichneten Doppelhaushälfte.

: 2. Miteigentumsanteil von
: verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 6 (ich) bezeichneten Doppelhaushälfte.

: § 2
: Begriffsbestimmungen

: Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung
: einschließlich des zu ihr gehörenden Kellerraums in Verbindung
: mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
: Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück sowie die
: Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht
: im Sondereigentum oder Eigentum eines Dritten stehen.

: Gegenstand des Sondereigentums sind die zur Wohnung gehörenden
: Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden
: Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder
: eingefügt werden können. ohne das dadurch das gemeinschaftliche
: Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht
: eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG dieser
: Teilungserklärung zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.

: § 3

: Für die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und
: deren Verhältnis untereinander sollen die Vorschriften des
: 2. und 3. Abschnitts des Wohnungseigentumsgesetzes gelten,
: soweit nicht nachstehend etwas Abweichendes vereinbart ist.

: §§ 4 - 9 beinhalten Regelungen zu den Stellplätzen, Nutzung der Müllanlage, Versicherungen, Erhaltung der Grünanlagen und Instandhaltungspflichten.

: § 10

: Die vorstehenden zu §§ 3 bis 7 getroffenen Vereinbarungen
: sollen Inhalt des Sondeneigentums sein.
: Ich bewillige und beantrage die Vereinbarungen gemäß § 5 Abs. 4., 10 Abs . 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums in das
: Grundbuch einzutragen.

: §§ 11 - 12 beinhalten dann nur noch die Notarvollmacht und den Wert der Verhandlung.

: Als Anlage ist dann ein Auszug aus der Flurkarte dabei mit dem umrandeten Grundstück und den Haushälften Nr. 5 (Nachbar) und Nr. 6 (ich).

:
: Für Einschätzungen, Tipps und Rat wäre ich dankbar.

: Gruß

: Chris




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