Re: Vereinigungsbaulast und GRZ


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 08 Januar, 2013 um 22:34:33:

Antwort auf: Vereinigungsbaulast und GRZ von ASDBau am 08 Januar, 2013 um 19:36:19:

hallo ASDBau,
durch eine Vereinigungsbaulast werden zwei Flurstücke baurechtlich als eine Einheit behandelt.
Eine Vereinigungsbaulast bedeutet, dass ein einheitliches Gebäude auf der gemeinsamen Fläche von zwei Grundstücken gebaut werden muss.
Durch die Vereinigungsbaulast kann ein "einzelnes" Flurstück über seine Flurstücksgrenzen hinaus bebaut werden.
Im Grundbuch bleiben die Flurstücke zwei getrennte Flurstücke.
Zwei oder mehrere benachbarte Flurstücke können katastertechnisch zu einem Flurstück verschmolzen werden. Voraussetzung ist, dass sie nicht unterschiedlich belastet sind. Außerdem müssen sie dem gleichen im Grundbuch eingetragenen Eigentümer gehören und dort unter einer Nummer des Bestandsverzeichnisses geführt werden. Das neu entstandene Flurstück erhält eine neue Flurstücksnummer.

Warum eine Baulast? Theoretisch können Sie die GRZ ja auch überschreiten:
siehe Verordnung über die bauliche Nutzung der
Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
BauNVO
Ausfertigungsdatum: 26.06.1962
Vollzitat:
"Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.1990 I 132;
geändert durch Art. 3 G v. 22.4.1993 I 466
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis
zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere
Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz
2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im
Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden
Grundstücksnutzung führen würde.



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