Re: Eiche soll weg


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Gesendet von Dirk Baumeister am 18 Oktober, 2013 um 17:24:16:

Antwort an: Re: Eiche soll weg posted by bodo hermann in gruppe türkis architekten am 18 Oktober, 2013 um 11:46:56:

Da aber nicht nach dem Verbot der Fällung (die sich zwangsläufig nur auf denjenigen auswirken kann, der die Verfügungsgewalt über den Baum hat) sondern nach Geboten oder berechtigten Forderungen durch einen Dritten für die Fällung gefragt wurde teile ich die Auffassung von Bauassessor, dass die Antwort für die Fragestellerin nicht hilfreich sein kann. Zumal die meisten Verbote sich auf öffentliche Interessen berufen, die nachbarlichen, privaten Interessen also auch hier kaum zur Geltung kommen.

Baurechtlich könnte der Nachbar die Fällung meines Erachtens nicht fordern. Er könnte gegebenenfalls eine Gefahr durch den Baum herleiten und dann (meines Erachtens aber privatrechtlich) eine Fällung aus Gründen der Gefahrenabwehr verlangen. Dazu müsste er aber erst mal die Gefahr darstellen und begründen und darlegen, dass diese auch nur durch die Fällung des Baumes beseitigt werden kann.

Zuständig wären hierfür vermutlich auch eher die unteren Umweltbehörden.

Wäre ich in einer vergleichbaren Situation würde ich zunächst gewissenhaft und in eigenem Interesse und ohne den Nachbarn näher darüber zu informieren, prüfen, ob der Baum noch standsicher ist oder sonst irgendwelche Gefahren von ihm ausgehen. Wenn ich Gefahren oder Gefahräste erkenne, würde ich diese stillschweigend beseitigen.

Weiterhin würde ich den Nachbarn bitten, seine Befürchtungen doch am besten schriftlich zu konkretisieren und ihm versichern, dass man alles was er vorbringt gründlich prüfen werde. Und wenn er das schriftlich macht, könne man auch sicher stellen, dass man beim Prüfen nichts vergisst.

Und dann würde ich ganz in Ruhe abwarten, was er überhaupt zu sagen hat. Das würde ich mir dann ganz in Ruhe ansehen und jeden einzelnen Punkt konkret am Baum oder der räumlichen Situation prüfen und im Anschluß, ganz in Ruhe, die einzelnen Punkte bewerten und prüfen, ob an dem Argument etwas dran ist oder nicht. Da man als Betroffener in dieser Situation immer emotional eingebunden ist, würde ich mir noch jemanden dazu holen, der die Situation distanzierter und sachlicher betrachten kann. Das Ergebnis der Prüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen, zu denen ich dann bereit wäre, würde ich dem Nachbarn bei Kaffee und Kuchen mitteilen. Auch wenn das Ergebnis wäre, dass an und mit dem Baum nichts passiert.


: Hallo Bauassessor,
: die Antwort war auch so gemeint!
: Ausnahmen zu den Verboten der Fällung sind üblicherweise....
: a. Wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks aufgrund von
: Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu
: entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in
: anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
: b)
: eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder
: nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
: c)
: von dem geschützten Baum Gefahren ausgehen und die Gefahren nicht auf
: andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werdenkönnen,
: d)
: der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand
: nicht möglich ist,
: e)
: die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist,
: f) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn
: Fenster so beschattet werden, daß dahinter liegende Wohnräume während
: des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können.





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