Re: Privilegierung personen- oder objektsabhängig?


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]

Gesendet von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 12 Dezember, 2013 um 23:58:54:

Antwort an: Privilegierung personen- oder objektsabhängig? posted by Franz am 12 Dezember, 2013 um 20:00:38:

hallo Franz,
grundsätzlich gilt:
Umnutzung zu Wohnzwecken
(erstmalige) Nutzungsänderung eines ehem. landwirtschaftlichen Gebäudes
(§ 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB)
Voraussetzungen:
1.das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz
(Bausubstanz muss bautechnisch in Ordnung sein, das Bauvorhaben darf keinem Neubau gleichkommen)
2.die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt
- keine wesentliche Änderung des Gebäudes in seinen Außenmaßen, die Kubatur des Gebäudes muss im Wesentlichen erhalten bleiben
- im Gebäudeinnern sind wesentliche bauliche Veränderungen einschl. gewisser Eingriffe in die Statik zulässig
3.die Aufgabe der bisherigen Nutzung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 7 Jahre zurückliegen (diese Bestimmung ist bis zum 31.12.2008 nicht anzuwenden).
4.das Gebäude ist vor dem 27.08.1996 zulässigerweise errichtet worden
5.das für die Umnutzung vorgesehene Gebäude steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes
Auch Nebengebäude wie Ställe und Scheunen können umgenutzt werden. Von der Hofstelle abgesetzte ldw. Gebäude im Außenbereich sind nicht privilegiert.
6.neben den bisher nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen (Betriebsleiterwohnung, Altenteilerhaus und von der Landwirtschaft „mitgezogene“ Ferienwohnung) entstehen höchstens 3 weitere Wohnungen je Hofstelle
- Die Größe der Wohnungen ist nicht beschränkt, es sind auch Wohnungserweiterungen möglich.
- Keine Beschränkung auf Eigennutzung der Wohnungen.

Um alle Risiken auszuschalten, wäre eine Bauvoranfrage sinnvoll gewesen, denn hier ist nicht der Antragsteller entscheidend, sondern die Zulässigkeit im Einzelfall.





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Betreff:

Kommentar:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]