Re: Bauvoranfrage liegt über 1,5 Jahre bei Verwaltung - Bearbeitungszeitraum überschritten?!?


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Abgeschickt von Nils am 11 Juli, 2005 um 10:19:53

Antwort auf: Bauvoranfrage liegt über 1,5 Jahre bei Verwaltung - Bearbeitungszeitraum überschritten?!? von Heike am 10 Juli, 2005 um 21:21:21:

Hallo Heike,

meines Erachtens haben Sie Recht - die Gemeinde kann nur beurteilen, ob Ihr Grundstück nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. Die Definition, wo der Außenbereich beginnt, wird von den Behörden unterschiedlich gehandhabt. So nimmt die Bezirksregierung Arnsberg die Definition, dass der Außenbereich direkt hinter der letzten Bebauung beginnt, also z.B. mit dem Garten eines Grundstücks. So gesehen kann ihr Gartenhäuschen im Außenbereich liegen, wenn ihr Haus im Innenbereich liegt.

Zum Bearbeitungszeitraum der Bauvoranfrage. Die Fristen werden in den einzelnen Bauordnungen der Länder (unterschiedlich) geregelt. Üblicherweise werden die Fristen aber erst dann gezählt, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen. Sollten Sie also erst vor kurzem einen notwendigen Stellplatznachweis oder eine Baulast oder ähnlich eingereicht haben, beginnt die Frist erst mit diesem Termin. In der Regel sollten Sie innerhalb von 3 Monaten eine Antwort auf Ihre Bauvornafrage erhalten, genaueres entnehmen Sie bitte der Bauordnung Ihres jeweiligen Bundeslandes (kostenlos im Internet verfügbar - Such über Google "Landesbauordnung Baden-Württemberg/Bayern/NRW/uws.").

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Nils Jagnow



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