Re: alte Grenzbebauung NRW


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 19 August, 2005 um 08:31:35

Antwort auf: alte Grenzbebauung NRW von Martina Müller am 18 August, 2005 um 20:30:40:

Überbauungen müssen meines Wissens von den Nachbarn NICHT hingenommen werden, weder für Dämmung noch für einen Dachüberstand. Sie nutzen in diesem Fall für Ihre Zwecke nicht das eigene Grundstück sondern das des Nachbarn. Warum sollte der das hinnehmen müssen? Die genehmigende Behörde wird Ihnen dort voraussichtliche sicherste Informationen liefern können.

Fenster in Grenzwänden sind nur mit Eintrag einer Baulast auf dem Nachbargrundstück möglich. Unter Umständen reicht eine sogenannte Brandbaulast aus. In jedem Fall handelt es sich um eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke, die sich wertmindernd auswirkt.

: Unser Haus steht an drei Seiten auf der Grundstücksgrenze (Baujahr ca. 1925), sogenannte Hinterhofbebauung. Es ist zweigeschossig und hat z.Z. ein bündiges Flachdach (Teerpappe)und ist nicht gedämmt oder verputzt.
: Da wir den Kauf trotz allem in Erwägung ziehen stellen sich einige Fragen:
: Aus Energiespargründen muss die Fassade gedämmt und verputzt werden (ca. 18 cm). Müssen die Eigentümer der Grenzgrundstücke z.B. das Aufstellen eines Gerüstes hinnehmen oder falls die Dämmung tatsächlich aufgebracht wird: müssen die Eigentümer eventuell auch die 18 cm Überbauung akzeptieren (Baulast ???).
: Das Dach sollte nach Expertenmeinung auch überständig gebaut werden.
: Bis zu wieviel cm sind denn da möglich bzw. müssen hingenommen werden.
: Können auf den grenzseitigen Gebäudeseiten nachträglich Fenster eingebaut werden?




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