Abgeschlossenheitserklärung bzw. Bescheinigung


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Abgeschickt von Markus am 09 Oktober, 2005 um 12:26:20

Hallo Fachleute...

Thema Abgeschlossenheitserklärung bzw. Bescheinigung in Niedersachsen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des
WEG (Wohnungseigentumsgesetz)

Frage:
Im Bereich eines ausgewiesenen Bebauungsplans würde es laut Bauamt mittels Formular und einigen Zeichnungen gem. den Vorgaben wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 des
WEG (Wohnungseigentumsgesetz) beschrieben beantragt werden können.
Im Außenbereich müsste ein Bauantrag gestellt werden. Ist das Behördenwilkür oder können die sowas vorschreiben? Angeblich würde das seit 1991 so gehandhabt.
Nur wo ist der rechtliche Bezug? Ein Bauantrag in für einen solchen Fall kostet ja auch entsprechend mehr...

Danke euch




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