Re: priviligierte erweiterung aussenbereich Einliegerwohnung


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Abgeschickt von toni am 20 Juni, 2006 um 11:54:30:

Antwort auf: Re: priviligierte erweiterung aussenbereich Einliegerwohnung von Peter Fahn am 20 Juni, 2006 um 00:55:21:

: : nochmal ich,
: : wir sind immer noch im aussenbereich,bayern,
: : bis zu zwei wohnungen dürfen laut baybo
: : unser anwesen erweitert werden;
: : sind das dann insgesamt drei wohnungen?
: : oder ist das so zu verstehen, dass insgesamt
: Lieber Toni,

: aufgrund der bisherigen Äußerungen würde ich als Baugenehmigunsbehörde den Tatbestand der Privilegierung ernsthaft in Zweifel ziehen.

warum?

es handelt sich um unser elternhaus das seit den 50zigern jahren schon steht und unsere kinder
werden demnächst ausziehen wenn keine lösung in sicht ist eine (3te) zusätzliche wohnung zu bauen.

ersatzhaus kommt für uns nicht in frage da wir
keineswegs das elternhaus im baulastverzeichnis
als später nicht nutzbar eintragen lassen wollen
oder gar abreisen müssen.

unsere landwirtschaft nebenan wollen unsere kinder schon gar nicht mehr weiterführen weil der
behördenweg wie Sie ihn jetzt auch formulieren
nur steine in den weg legt und irgend ein nebengestz den landwirt erst ab 8 ha als priviligert einstuft ... ( wir haben 289 ha nebenbei erwähnt reine ackerflächen ohne berücksichtigung der waldflächen )


denken Sie ( die Behörde ) auch an die bauern?

stellen Sie sich doch einmal vor, irgendwann
werden die Jungbauern die Höfe ihrer eltern nicht
mehr übernehmen weil es immer schwieriger wird,
sich das neben an wohnhaus so zu gestalten,
dass es auch in zukunft wohnbar bleibt.

da wandert unsere jugend in die stadt und
gehen in die fabrik,

wenn Sie dann frischfleisch oder selbstvermarktete waren vom bauernhof einkaufen wollen, stehen Sie vor zerfallenen Sacherln.

: Die Privilegierungstatbestände sollten eigentlich den weiteren Bestand der großteils gebeutelten und im Bestand gefährdenten Landwirtschaft sichern. Den Landwirten wird dabei zur Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes Baurecht zugestanden, die für einen normalen Bürger "undenkbar" sind.

: Diese vom Gesetzgeber gut gemeinte Zielsetzung ist allerdings aus den bisherigen Ausführungen kaum nachvollziehbar.

: Gruss P. Fahn


ohne berücksichtigung, dass wir eine mittlere
landwirtschaft führen .. also schon priviligiert
genug sind ...

für unser wohnhaus:

nach Bayr. BayGB §35 5)
a) trifft zu
b) trifft zu
c) trifft zu

geniesen wir also die priviliegierung nach
§35 5) - und so wird auch der bauantrag genhemigt
werden...

also bitte was soll dann in frage gestellt werden?

die anfrage war die, ob es sich dabei auf insgesamt 2 oder 3 wohnungen handelt, wenn 2
ob es dann möglich wäre eine einliegerwohnung
( ehemals betriebsstättenleiterwohnunug )
zu realisieren, da nach den wohnungsbauufödergestz
nur wohnungen gefördet werden, die als abgeschlossene wohnung existieren...


:
: : wohnungen existieren dürfen?

: : wie ist das mit einer einliegerwohnung?

: : kann / darf diese auch neben dem wohnhaus auf der doppelgarage errichtet werden bzw unmittelbar an der
: : doppelgarage angrenzen und einen eigenen eingang haben?

: : der grund ist, dass hinter dem haus ein anbau den garten verbauen würde bzw. der anbau versetz geschehen müsste, damit die abstandsfläche zur strasse eingehalten werden... der grundstücksverlauf ist
: : im spitz zur strasse.

: : ist eine neue wohnung nach den wohnraumgesetz ( 130 qm als angemessen ) sofort möglich oder gibt es
: : die gleichen einschränkungen mit 50 % der vorhandenen
: : wohnraumfläche dürfen dann als neue wohnung angebaut
: : werden...

: : cia

trotzdem danke für die Stellungnahme,
entscheiden muss es gottseidank unsere behörde;
wenn es nicht schon unser gemeinderat als
freistellung "abhackt"....und eine Aussenbereichssatzung erstellt

cia




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