Re: Baulasteintragung, da Carport zu nah an Nachbars Grundstück


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Abgeschickt von K.D. am 23 Februar, 2007 um 06:52:07

Antwort auf: Baulasteintragung, da Carport zu nah an Nachbars Grundstück von Ioannis Ignatiadis am 22 Februar, 2007 um 23:40:56:

: Hallo,

: ich habe ein Carport für 4 Stellplätze gebaut, genauer sind es zwei Doppelcarports, die ich aber miteinander verbunden habe.

: Da ich aber durch die schräge Abgrenzung des Grundstücks über einen Großteil der 12 Meter breiten Front nun näher als 3 Meter an das Nachbargrundstück dran gekomen bin, verlangt die Stadt nun eine Baulasteintragung des Nachbarn. Dieser stimmt dieser Eintragung nun aber nicht zu.

: Die Problematik ist ja, dass ich ab "Baugrößen" von über 9 Meter diese besagten 3 Meter Abstand einhalten muss.

: Wie schaut das jetzt aber aus, wenn ich die beiden selbständigen Doppelcarports nun wieder so trenne, dass die "alleine" da stehen (also das verbundene Dach trenne und auch die Front/Heckumrandung des Dachs entsprechend trenne)? Ich hätte dann 2 x 6 Meter an Carport am Nachbargrundstück stehen. Ist das dann Baulasteintragungsfrei???


Antwort:
Bei bauordnungsrechtlichen Fragen bitte immer das Bundesland mit angeben.
Für LSA gilt auch die 9 m Regel. Hier heißt es "einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m". Die Länge der die Abstandflächentiefe nicht einhaltenden Bebauung darf je Grundstück jedoch 15 m nicht überschreiten.

Also eine Teilung des 4er-Carports in 2er-Carports nützt gar nichts. Die 12 m bleiben als Grenzbebauung.

"Da ich aber durch die schräge Abgrenzung des Grundstücks über einen Großteil der 12 Meter breiten Front nun näher als 3 Meter an das Nachbargrundstück dran gekommen bin......"

Gegebenenfalls kann man durch die schräg verlaufende Grenze die fiktive Außenwand des Carports in 2 Wandabschnitte so einteilen, das ein Teil der Wand den Grenzabstand einhält und ein Teil der Wand den Grenzabstand nicht einhält.
("abschnittsweise Betrachtung der Außenwand")

Ist jetzt der Teil, der den Abstand zur Grundstücksgrenze nicht einhält, kleiner oder gleich 9 m, könnte die Baulast m.E. entfallen.

Diese Lösungsmöglichkeit sollte man der Bauaufsichtsbehörde mitteilen, wenn es denn so paßt.



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