Zweckentfremdung von Garagen


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Abgeschickt von H.-J. Keferstein am 26 August, 2007 um 15:04:16

Zum Ärger der Anlieger werden regelmäßig Fahrzeuge vor deren Haustüren abgestellt, obwohl die Halter Garagen besitzen und diese als Möbellager oder Gerümpelkammer benutzen.
Insbesondere gehbehinderten und älteren Anliegern wird dadurch das Be- und Entladen ihrer eigenen Autos
teilweise erheblich erschwert.
Ist diese Zweckentfremdung von Garagen zulässig?
MfG Keferstein




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