Re: Zaunhöhe Einfriedung


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Michael am 23 September, 2007 um 08:43:53:

Antwort auf: Zaunhöhe Einfriedung von Martina am 21 September, 2007 um 19:09:23:

Wo leben wir eigentlich, wenn so etwas inzwischen vor Gericht geht (anscheinend waren Sie ja die Klägerin und es scheint Ihnen doch allen Ernstes um 5 oder 25 cm zu gehen....)?
Nach HBO, §55 darf der Nachbar genehmigungsfrei eine 1,5 m hohe Einfriedung (Mauer, Zaun etc.; allerdings auf seiner Grundstücksseite und auf seine Kosten und ohne notwendige Abspra-che mit Bauamt oder Nachbarn!) setzen, selbstverständlich gemessen auf Basis der vorhande-nen bzw. ehemaligen (falls das Erdniveau an der Einfriedungslinie inzwischen geändert wurde) Höhenkoden des Erdverlaufs, wie sie aus seinen Bauplänen hervor gehen.
Was zu dem Gerichtsurteil geführt haben mag, ist schleierhaft, hier scheint eine Auslegung des Hessischen Nachbarrechts eine Rolle zu spielen, aber das bedeutet wiederum, dass Sie selbst als Kläger mit dem Nachbarn zunächst einvernehmlich (und unter hälftiger Kostenteilung und Setzung des Zauns genau auf die Grenze!) über den Zaun verhandelt haben müssten, bevor er (im gemeinsamer Mitwirkungspflicht, vgl. §14, Hess. Nachbarrecht!) gesetzt wurde. Dieser merkwürdige Widerspruch ändert natürlich nichts an der oben schon erwähnten Festlegung der Zaunhöhe, was außerdem im Gerichtsurteil mit Sicherheit festgehalten ist.




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]