Re: Bebaungsplanänderung zum Nachteil der Nachbarn


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Abgeschickt von Bauassessor am 15 November, 2007 um 16:28:15:

Antwort auf: Bebaungsplanänderung zum Nachteil der Nachbarn von Wolfgang am 14 November, 2007 um 09:21:40:

Hallo,

zuinächst einmal können Sie im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Ihre Belange vorbringen, die ggf. die besagte B-Planänderung verhindern. Insofern ist Ihre Aussage "ohne Zustimmung der Nachbarschaft" nicht ganz korrekt.

Die Gemeinde hat die Planungshoheit, d.h. sie darf Bebauungspläne aufstellen und ändern, sobald und soweit es städtebaulich erforderlich ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Stadt die Absicht verfolgt, Baulücken zu schließen, bevor Freiflächen in Anspruch genommen werden.

Sie haben zwar als Eigentümer Schutzansprüche gegenüber schädlichen Auswirkungen (z.B. Gewerbe- / Verkehrslärm etc.), jedoch haben Sie keinen Anspruch auf eine Unveränderlichkeit des Wohnumfeldes. Sie müssen also im Rahmen eine Bebauungsplanverfahrens nachweisen, dass durch die neue Planung Ihre Schutzansprüche verletzt werden. Dies sehe ich in Ihrem Fall nicht. Sie können Ihr Grundstück trotz Mehrfamilienhausbebauung in der Nachbarschaft weiterhin nutzen und ein möglicher Wert ihres Eigentums (der zwar schnell mal behauptet, aber selten nachgewiesen wird) ist im Rahmen der Abwägung erst dann von Bedeutung, wenn es sich um einen enteignungsgleichen Eingriff handelt.

Wenn ein solcher Fall schon ein erheblicher Umfang ist, was würden Sie dann sagen, wenn in Ihrer Nachbarschaft eine kleine gewerbliche Nutzung entstünde? Oder eine Schule? Oder ein Einkaufszentrum mit enormer Verkehrsbelastung. Solange die gesetzlich oder per Verordnung etc. vereinbarten Grenz- bzw. Orientierungswerte eingehalten werden, werden Ihre Schutzansprüche nicht unverhältnismäßig betroffen.


: Eine Gemeinde hatte von 20 Jahren einen Bebauungsplan erstellt, in dem freistehende Einfamilienhäuser in 1 ½ -stöckiger Bebauung vorgesehen wurden. Nachdem die meisten Grundstücke zwischenzeitlich bebaut wurden, verblieb ein mit einem zweistöckigen Wohnhaus und einem Ökonomiegebäude bebautes Großgrundstück als Baulücke, deren Freifläche ebenfalls mit 1 ½-stöckigen EFH vorgesehen war.
: Auf diesem Grundstück sollen nun nach Abriss dieser Altbebauung mehrere Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser errichtet werden, die eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich machen. Obwohl die neuen Häuser nicht an den gleichen Stellen wie die Altbebauung geplant sind, wurde der Bauvoranfrage bereits Zustimmung signalisiert.
: Für die zwischenzeitlich bebauten Grundstücke rings um diese Anlage in 1 ½ -stöckiger Ausführung würden Mehrfamilienhäuser aber eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität bedeuten und zudem haben diese Familien seinerzeit im Vertrauen auf den damaligen Bebauungsplan ihre Grundstücke gekauft.
: Frage: Darf man nachtäglich einen Bebauungsplan in so erheblichem Umfang ohne Zustimmung der Nachbarschaft ändern, und welche rechtlichen Möglichkeiten haben diese Nachbarn, ggf. ihre Forderung nach Erhalt der alten Planung durchzusetzen?





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