Re: BayBO 2008 - eigentlich ganz einfach ...


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Abgeschickt von Margit am 04 Maerz, 2008 um 15:08:53:

Antwort auf: Re: BayBO 2008 - eigentlich ganz einfach ... von Dirk Baumeister am 04 Maerz, 2008 um 03:16:36:

: : Guten Tag, ich habe Probleme mit der BayBO 2008 Art. 6 (9)1: In den Absandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen (???) sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig....
: : heißt dass, dass z. B. eine Garage,die bisher an der Grenze errichtet werden durfte, oder einen Abstand von 3 m einhalten mußte, jetzt auch einen geringeren Abstand von der Nachbargrenze haben darf?
: : und was bedeutet:2 Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nrn. 1 und 2 darf insgesamt 15 m nicht überschreiten?
: : und wieviel Grenzbau ist denn jetzt noch zulässig?
: : (Jede Seite mit 9 Metern, oder insgesamt max. 15 Meter)
: : Vielen dank, da bin ich echt überfordert.

: ... die privilegierten Gebäude (Garagen und Abstellräume) dürfen auch in einem beliebigen Abstand zur Grenze stehen ohne dadurch Abstandflächen auszulösen. Die grenznahe bzw. privilegierte Grenzbebauung darf zu einer Grenze nicht über 9 m und insgesamt zu allen Grenzen nicht über 15 m lang sein.

Hallo Herr Baumeister, vielen Dank, diese Formulierung verstehe auch ich. Vielleicht können Sie mir noch weiter helfen: Beeinflußt die Anwendung der 16m-Regel meine Möglichkeiten der grenznahen Bebauung?
Kann ich z.B. ein Haus auf ein Grundstück setztn, und 1x (an der Nordseite) die 16-m-Regel anwenden, d.h. bis zu 3m an die Grenze rücken, und dann noch mit zwei Seiten einer Doppelgarage an die Grenze (z.B. Nord und Ost, < 15m) bauen, ("wird ein Gebäude mit einer Außenwand an eine Grundstücksgrenze gebaut, gilt Satz 1 (2x 16-m-Regel) nur noch für eine Außenwand". Danke!!!




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