Re: Terrassenüberdachung außerhalb Bebauungsgrenze; NRW


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von H. B. am 17 Mai, 2008 um 18:30:52

Antwort auf: Re: Terrassenüberdachung außerhalb Bebauungsgrenze; NRW von Dirk Baumeister am 17 Mai, 2008 um 17:25:01:

: : Ich möchte meine Terrasse überdachen.
: : Das Gebäude steht in NRW.
: : Die Bebauungsgrenze verläuft etwa 1,50 mtr. hinter dem Haus. Zur sinnvollen Nutzung einer Terrassenüberdachung ist das zu wenig!
: : Dahinter liegt 20 mtr. Garten und dann kommt Wald.
: : Abstände zu Nachbargrundstücken rechts und links etwa 20,0 und 5,0 mtr
: : Die Überdachung soll etwa 4,5 mtr. tief, 7 mtr. breit werden. Sie überschreitet somit die Bebauungsgrenze nch hinten um ca. 2,50 mtr.
: : Frage 1: benötige ich eine Baugenehmigung?
: : Frage 2: darf ich 2,50 mtr. "Dachüberstand" ausführen? Ich könnte z.B. die tragenden Elemente innerhalb der Bebauungsgrenzen belassen (konstruktive sicherlich nicht schön).
: : Frage 3: wenn 2,50 mtr. Dachüberstand nicht geht, welcher Dachüberstand wäre maximal möglich?
: : Frage 4: Dürfte ich eine offene Pergola bauen die mit einer Markise als Sonnen/Regenschutz versehen wäre?

: : Ich bedanke mich vorab bei allen die sich bemühen und mir da weitere Informationen und Hinweise geben.

: zu 1.: ja, zusätzlich eine Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze
: zu 2.: nö, gilt in einer solchen Dimension auch als Bauteil
: zu 3.: eine Terrassenüberdachung kann keinen Dachüberstand haben, da ja genau das "Dach" das Bauteil ist
: zu 4.: tricksen ist nicht zu empfehlen, es gibt bereits Urteile zur Abgrenzung von Pergola und Überdachungen

Besten dank erst mal für ihre Ausführungen
zu 4. Ich möchte nicht auch nicht "tricksen".
Ich würde eine Pergole bauen, Wandbefestinung , 3 Stützen mit Pfette und dann darüber eine Markise, bzw. wetterfeste Beschattungsanlage, allerdings ausfahrbar. Ist so etwas dann statthaft?





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]