Re: Bauvorbescheid


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Abgeschickt von Nentwig am 10 Oktober, 2003 um 11:25:53:

Antwort auf: Re: Bauvorbescheid von Seiholz am 10 Oktober, 2003 um 10:56:29:

: § 75 Vorbescheid

: Der Vorbescheid gilt drei Jahre, wenn er nicht kürzer befristet ist. Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn das der Bauherr vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheids schriftlich beantragt.

: Ist die Ablehnung Ihres Bauantrags rechtskräftig? Was ist überhaupt Ihr Ziel? Die Frage ist sehr schwammig gestellt, da fällt es schwer zu antworten, aber versuchen wir es.

Guten Morgen Herr Seiholz,

vom LRA kam die Andeutung, dass unser eingebener Plan in mehreren Punkten vom Vorbescheid (Dachneigung, Größe etc.) abweicht und keine Genehmigung erlangt werden könnte.

Frage: der Bauantrag wurde vor Ablauf der 3 Jahre eingereicht. Wenn der Negativbescheid des LRA nun kommt (drei Jahre sind jetzt vorbei, Verlängerung wurde von uns vor Ablauf der 3 Jahre nicht beantragt)und wir nun die Größe und Dachform des Planes ändern, können wir uns auf den damaligen Bauvorscheid wieder beziehen, oder ist der erste Bauvorbescheid verfallen und wir müßten einen neuen Antrag für einen Vorbescheid stellen?

Danke für Ihre Beantwortung.

MfG

Nentwig



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