Re: Instandhaltung bei Baulast ohne Nutzungsregelung


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Abgeschickt von D.K. am 26 August, 2004 um 21:59:10

Antwort auf: Instandhaltung bei Baulast ohne Nutzungsregelung von M.Puckhaber am 23 August, 2004 um 18:20:48:

Die Zuwegung für das hintergelegene Grundstück ist nur gesichert, wenn die Zufahrt befahrbar ist.

Welche Maßstäbe man für die Befahrbarkeit, also den Wegzustand ansetzt, hängt von der Gebäudenutzung ab. Im allgemeinen sollen Wohngebäude für Feuerwehr und Rettungswagen erreichbar sein.

Korrekterweise müßte die Nutzung des Hinterliegergebäudes untersagt werden, wenn der Weg nicht mehr befahrbar ist, denn die Erschließung ist dann nicht mehr gesichert.

In der Baulast stellt man eigentlich nur die Fläche zur Verfügung. Viele Baulastbegünstigte denken aber, das dazu die gepflasterte Fläche und der Winterdienst gehört.

Eine Nutzungs- und Unterhaltungsvereinbarung ist immer zu empfehlen, wo solche Dinge klar geregelt werden.

In diesem Falle hilft vielleicht § 1021 (1) BGB weiter. Dieser findet nach Abs. 2 auch auf Reallasten (also bestehend) Anwendung.




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