Re: Problemfall Vollgeschoß


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Anders Leben am 02 Juni, 2009 um 14:57:16:

Antwort auf: Problemfall Vollgeschoß von Henning am 29 Mai, 2009 um 15:17:30:

Der Vollgerschossbegriff ist doch bei § 34 BauGB gar nicht erheblich, es kommt auf die tatsächlichen Höhen etc. an?
Da können die Kellerstories doch eigentlich schon nichts mehr ausmachen.
Dach eigentlich auch nicht.
Oder ist die Rspr. in Baden-Württemberg da anders?

: Bad.Württemberg.
: Geplant ist ein Mehrfam.wohnhaus als Winkelbau innerorts nach §34.

: I.
: Das KG wird teilausgebaut. WinkelA = Wohnung und Nebenräume,Gesch.höhe = 2,70m. WinkelB = Abstellräume, Heizung/Technik, Gesch.höhe = 2,29m.
: Durch Hanglage bedingt wird das Gelände z.T. angeschüttet, z.T. verbleibt es im ursprünglichen Zustand. Dies berücksichtigt ergibt sich ein Maß von < 1,4m i.M. über Gelände.
: Die LBO schreibt "... Geländeoberfläche..." Frage hierzu: geplantes angeschüttetes Gelände oder nur ursprüngliches Gelände??
: 2. Frage (unabhängig von 1.Frage): obwohl ca 50% des KG eine Lichte Höhe von < 2,30m hat = trotzdem Vollgeschoß??

: II.
: Das DG ist voll ausgebaut geplant. Unter Anrechnung der Grundfläche des darunter liegenden Geschoßes errechnet sich 72,5% und somit kein Vollgeschoß ( nur die Flächen >2,3m bis Dachhaut gemessen).
: Bei der Berechnung der Flächen wurden die Balkone des darunter liegenden Geschoßes angerechnet, da sie durch die DG.Balkone überdeckt sind. Die DG-Balkone wurden nicht berechnet, da sie nicht überdeckt sind.Ebenso wurde das als Vorbau ausgebildete Treppenhaus im DG nicht in Ansatz gebracht, da hier nur eine Höhe von 2,29m bis Dachhaut geplant ist.
: Zugegeben, alle legalen Kniffe angewendet um die Vollgeschoßigkeit zu vermeiden.
: Das Bauamt betont nun in einem Bauvorbescheid, dass KG und DG umzuplanen sind, da sie als Vollgeschoße zählen würden.
: Wer liegt nun daneben?





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]