Entschädigung für Inanspruchnahme


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Abgeschickt von Sepp am 14 Oktober, 2010 um 21:43:37:

Antwort auf: Entschädigung für Inanspruchnahme? von mum am 14 Oktober, 2010 um 20:29:55:

In solchen Fällen sind die landwirtschaftlichen Interessensvertretungen (in Bayern z.B. der bayerische Bauernverband) of recht hilfsbereit. Hier gibt es auch Richtwerte für solche Entschädigungen.

Die Koppel darf ja nur in Anspruch genommen werden, wenn der Eigentümer bzw. Pächter damit einverstanden ist. Die Entschädigung wird in der Regel vorher schriftlich vereinbart.

Üblich sind in solchen Fällen
a) Entschädigung für Grundabtretung (hier nicht der Fall)

b) Entschädigung für Nutzungsausfall
Welchen Nutzungsausfall haben Sie durch die vorübergende Überlassung? Rechnen Sie: Wie viel könnte Sie auf der Fläche ernten? Was kostet Sie der Ersatz dafür? Also alle Ihre Nachteile. Ziehen Sie die Ersparnisse (z.B. weniger Dieselverbrauch) ab und es ergibt sich der Nutzungsausfall. Zu berücksichtigen ist auch, dass es auch in den Folgejahren - wie Sie schreiben - zu Mindererträgen und Nutzungseinbußen kommen kann.

c) Entschädigung für Durchschneidungen oder ungünstigen Grundstückszuschnitt und sonstige Wirtschaftserschwernisse
Man muss damit rechnen, dass die Koppel nach der Nutzung nicht mehr so aussieht, wie man sich das vorstellt. In der Regel wird zwar die Baufirma die Fläche wieder ebnen und ansäen. Aber es bleiben vermutlich irgendwelche Mängel, die man selbst beseitigen muss, z.B. das Entfernen von noch vorhandenen Steinen etc.

Letztlich ist das Ganze Verhandlungssache. Wenn man sich nicht eingen kann, wird sich die Baufirma wohl ein anderes Grundstück für die Zwischenlagerungen suchen müssen. Aber den Bogen sollte man natürlich nicht überspannen.:-)



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