Re: Lage der Garage


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Abgeschickt von Bauamt am 05 November, 2010 um 14:59:40:

Antwort auf: Lage der Garage von Sven am 04 November, 2010 um 20:11:07:

Knifflige Frage, bei der man in verschiedene Richtungen argumentieren könnte.

Ich würde den B-Plan aber so auslegen:

Die Garagen müssen vollständig innerhalb der Baugrenzen liegen. Sonstige Nebenanlagen wie z.B. Geräteschuppen usw. können außerhalb liegen.
Die von Ihnen angesprochene Verlängerung wäre dann zulässig, wenn es eben keiner Garagennutzung dient und kein Auto darin abgestellt wird bzw. werden kann. Ggf könnte die Behörde also auf einer Wand zur Abtrennung bestehen.

Denkbar wäre aber auch ein Antrag auf Befreiung von den Festsetungen des B-Planes (§ 31 BauGB), da es sich nur um eine kleine Überschreitung handelt. Da kommt es aber dann darauf an, wie die Bebauung der Nachbargrundstücke aussieht und ob es dort ähnliche Bezugsfälle gibt.

: Hallo,
: folgenden Fall möchte ich schildern: Der B-Plan eines Grundstücks in NRW sieht vor, dass Garagen nur innerhalb überbaubarer Grundstücksflächen errichtet werden dürfen. Zudem dürfen Nebenanlagen bis 7,5 m² Fläche auf dem Grundstück zugelassen werden. Wie verhält es sich nun, wenn man die Garage von 6 m Länge und 3 m Breite bis an die hintere Bebauungsgrenze setzt und darüber hinaus noch um 2,5 m verlängert. Somit wären die 7,5 m² ausgenutzt. Die Garage mit einer Gesamtlänge von 8,5 m ist als eine Anlage gebaut. Wäre diese Auslegung des B-Plans zulässig?
: Ändert sich etwas, wenn die Garage durch eine Wand in eine 6 m langen Teil diesseits der Bebauungsgrenze und einen 2,5 m langen Teil jenseits der Bebauungsgrenze getrennt würden?
: Besten Dank schon einmal und viele Grüße





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