Re: Grundbuch und Schwarzbau


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Abgeschickt von Bauassessor am 01 Maerz, 2011 um 13:43:33:

Antwort auf: Grundbuch und Schwarzbau von Bostelmann am 01 Maerz, 2011 um 11:30:18:

Hallo,

eine genehmigte Nutzung ist diejenige, die eine entsprechende Baugenehmigung vorweisen kann - ein Eintrag im Grundbuch ist m.W. i.d.R. nicht ausreichend. Ausnahmen können natürlich bestehen, wenn das Gebäude so alt ist, dass es noch keiner Baugenehmigung bedurfte.

Im vorliegenden Fall könnte dies für das Gebäude von 1930 gelten, für das Gebäude von 1975 sicher nicht.

Zum Bestandsschutz: Es gab ein BVerwG-Urteil, dass vor einigen Jahren definiert hat, dass man nach rund 4 Jahren nicht erfolgter Nutzung von einer dauerhaften Aufgabe der Nutzung sprechen konnte und somit der Bestandsschutz erlosch. Diese Regelung haben die Verwaltungen die letzten Jahre auch angewendet und dürfte auch in Ihrem Fall vorgebracht werden.
In jüngster Zeit gab es allerdings ein Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, das zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das BVerwG gar nicht das Urteil hätte Fällen dürfen, da es sich um eine landesrechtliche Regelung handelt udn somit die jeweiligen Landesgerichte zu entscheiden hätten. Dieses Urteil ist allerdings ncoh nicht sehr bekannt in den Verwaltungen und ich weiß auch nicht, ob es letztlich Bestand haben wird.
Wenn man der Argumentation des niedersäschischen OVerwG folgt, dann muss der Landesgesetzgeber eine Regelung zum Bestandsschutz in der jeweiligen Bauordnung aufnehmen. In NRW ist dies m.W. noch nicht erfolgt. Somit gibt es einen dauerhaften Bestandsschutz, der nicht erlöscht.

Der Bestandsschutz gilt allerdings wiederum nur für die genehmigte Nutzung - ist also eine Wohnnutzung genehmigt, wurde zwischenzeitlich - illegal - als Büroraum genutzt und soll nun wieder als Wohnraum genutzt werden, so ist das zulässig, da die genehmigte Nutzung ja das Wohnen ist.


: Guten Tag zusammen,
: folgende FAllkostellation: Im Grundbuch des Amtsgerichtes M Band 1 Blatt 2 Flurstück 101 ist eingetragen: Gebäude- und Freifläche xxx qm, Musterstraße 13.
: Flurstück 102: Gebäude und Freifläche xxx qm Musterstraße 13a.

: Beide Gebäude befinden sich im Außenbereich 35 BauGB. Kann man alleine aufgrund der Eintragung den Schluß ziehen, daß es sich um keine Schwarzbauten handelt. Können Schwarzbauten eingetragen sein ?
: Kann man von einem Bestandsschutz ausgehen, da beide Gebäude im Grundbuch eingetragen sind ? Das Gebäude Flurstück 101 ist EIn Altbau etwa 1930 erbaut, das Gebäude Flurstück 102 ist ein Neubau etwa 1975 gebaut.

: -Kann ein möglicherweise vorhandener Bestandschutz des Altbaus erloschen sein, da es in den letzten Jahren nicht mehr als Wohnhaus sondern als Büro genutzt wurde ? Es ist eine Renovierung und Nutzung als Wohnraum angedacht.

: -Kann ein möglicherweise vorhandener Bestandschutz des Neubaus erloschen sein, da das Haus seit fünf Jahren nicht mehr bewohnt wurde, keine Heizung mehr hat und im Keller ein Wassereinbruch zu verzeichnen ist ? Kann die Baubehörde eine Abrißverfügung erlassen, da diese von einer edngültigen Nutzungsaufgabe ausgeht ? Kann der Eigentümer durch Instandsetzungsamßnehmen und Nutzungsaufnahme diese falsche Annahme ausräumen und notfalls im Klageweg gegen die Abrißverfügung obsiegen ?

: Für jeden Hinweis bin ich dankbar ! Grüße aus M, Bostelmann





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