Re: Garagenhöhe in NRW


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 26 April, 2011 um 00:32:13

Antwort auf: Garagenhöhe in NRW von Ratte am 25 April, 2011 um 13:27:49:

Wenn alles so einfach wäre ...

Mit der (mittleren) Wandhöhe von 2,92 m bleibt eine Garage an der Grenze genehmigungsfähig sofern nicht die Länge von grenzständigen oder grenznahen Gebäuden an einer Grenze von 9,0 m oder an allen Grenzen von 15,0 m nicht überschritten wird.

Formal ist eine beantragte Höhe von 2,75 m und eine gebaute Garage mit 2,92 m aber nicht das gleiche Objekt. Die Baugenehmigung ist also nicht ausgeschöpft bzw. das gebaute Objekt hat keine Baugenehmigung und ist dementsprechend ein "Schwarzbau".

Üblicherweise "heilt" man solche Fehler in der Bauntragsplanung (vor der Abnahme) durch einen Nachtrag zum Bauantrag, den man bei der Gemeinde mit den Unterlagen die sich ändern, einreicht. Kostet etwas Planungsaufwand und Genehmigungsgebühren aber dafür ist anschließend das Objekt in der ausgeführten Form legal und geniesst auch erst dann Bestandschutz.

"Bauhöhenbeschränkung" gibt es in Baugenehmigungen grundsätzlich nicht, denn die Bauhöhe bestimmt der Bauherr durch die Angabe der Abmessungen in seinen Bauantragsunterlagen selbst. Da sind die Höhen zwingend einzutragen und bilden damit die Beurteilungsgrundlage der Zulässigkeit des Vorhabens und z. B. auch die Ermittlung der Abstandflächen.

: Hallo zusammen,

: in meiner Baugenehmigung ist eine Höhe von 2,75m Oberkante Rohbetondecke angegeben.Mein Architekt hat dabei nicht daran gedacht !!! das die Decke gedämmt werden muss,so das ich auf eine Fertigbauhöhe inkl. Alurandprofilen von 2,92m komme.Aussage Architekt:Alles kein Problem sie haben keine Bauhöhenbeschränkung in ihrer Baugenehmigung und sie überschreiten die maximal zulässige Höhe von 3m nicht.

: Hatte schon mal jemand das gleiche evtl. "Problem",und wie wird wohl das Bauordnungsamt reagieren?

: Bau steht in NRW

: MfG




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