Abgeschickt von Nils am 08 Juni, 2011 um 14:39:16:
Antwort auf: Satellitenschüssel und Lüftungsenden auf Grenzgarage von ralf9000 am 08 Juni, 2011 um 09:43:16:
Schauen Sie mal in § 6 Abs.11 BauO-NRW der lautet:
Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, sind ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig
- ohne Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden,
- einschließlich darauf errichteter untergeordneter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie und Antennenanlagen jeweils bis zu 1,5 m Höhe,
- auch, wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an ein Gebäude angebaut werden,
- auch, wenn das Gebäude über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügt.
Absatz 4 gilt nicht. Die Höhe von Giebelflächen ist bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe zu berücksichtigen. Die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 30° werden der mittleren Wandhöhe hinzugerechnet. Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.
Alles klar ?
: Liebe Experten,
: wir bauen gerade in NRW ein EFH mit einer Garage, die bis an die Grenze zum Nachbarn gebaut ist und alle Regularien für eine zustimmungsfreie Bebauung einhält.
: Wir wollen unsere SAT-Schüssel gerne auf das Garagendach (Walmdach) aufstellen, würden aber dann wahrscheinlich über die 3m kommen. Ist dies erlaubt?
: Ebenso haben wir die Stutzen von Zu- und Fortluft der Lüftungsanlage im Garagendach installieren, die haben natürlich nur eine Höhe von ca. 20cm mehr auf dem Dach.
: Beides wäre im 3m-Grenzbereich. Ist dies erlaubt, müssen wir hier irgendetwas beachten?
: Grüße und vielen Dank im Voraus,
: Ralf