Re: Nachbarzustimmung bei vorhandener Grenzbebauung


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Surfer am 29 August, 2011 um 19:07:51:

Antwort auf: Re: Nachbarzustimmung bei vorhandener Grenzbebauung von elisa am 29 August, 2011 um 16:04:15:

Eure Argumentation ist noch recht schwach, da müssen wir noch nachlegen. Es gibt da noch weitere Argumente wie etwa:
Wurde damals etwa entgegen den planungsrechtlichen Vorgaben nicht in offener Bauweise , sondern grenzständig gebaut , berührt dies den anderen Nachbarn insofern , als damit der vorgeschriebene Abstand zu seinem Gebäude nicht gewahrt und gegen die Abstandflächenvorschriften verstoßen wird , die seinem Interesse an Belichtung , Belüftung und Besonnung seines Grundstücks dienen . So etwas kann der Nachbar in aller Regel als Verletzung seiner Nachbarrechte geltend machen . Eine Ausnahme gilt jedoch dann , wenn ein wechselseitiger Abstandflächenverstoß vorliegt . Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis stellt ein System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten dar . Danach ist es als treuwidriges Verhalten und unzulässige Rechtsausübung zu bewerten , wenn der Nachbar vom Bauherrn die Beachtung einer Vorschrift einfordert , die er selbst zu Lasten des Bauherrn nicht einhält . Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu , rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbar hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten . In einem solchen Fall ergibt sich erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlichrechtlichen Normen der Abwehranspruch des Nachbarn. Daher kann ein Grundstücksnachbar gegen die Verletzung abstandstandflächenrechtlicher Vorschriften Abwehrrechte grundsätzlich insoweit nicht geltend machen , als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandflächen nicht einhält, wobei eine quantitativ und qualitativ wertende Betrachtung der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen vorzunehmen ist.


: Nein, es gibt keinen Bebauungsplan. Bei der Teilung wurde nichts eingetraagen. Aber damit gibt es auch keine Probleme.

: Das andere abgeteilte Grundstück gehört mir ebenfalls. Da steht eben noch ein Haus, das meine ELtern bewohnen. Ich habe es nur teilen lassen, damit ich für den Baukredit nicht das komplette Grundstück inklusive Haus mit der Grundschuld belasten muss.

: Das Problem ist der Nachbar an der Seite. Ich habe ja schon einen positiven Bauvorbescheid,der mit die Grenzbebaubarkeit bestätigt.

: Die einzige unerfüllbare Auflage wäre eben die Nachbarzustimmung des ebenso auf meiner Grenze stehenden Nachbarn. Wohlgemerkt mit seinem Wohnhaus.





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]