Re: Beseitigungsanspruch eines Überbaus


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 27 November, 2011 um 16:16:40

Antwort auf: Beseitigungsanspruch eines Überbaus von Bolanger am 26 November, 2011 um 20:02:49:

Woraus sollte sich denn ein "Beseitigungsanspruch" herleiten?

§912 BGB ist für mein Verständnis da sehr eindeutig. Ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit IST ZU DULDEN, wenn man als beeinträchtigter Nachbar nicht SOFORT nach der Entstehung der Situation Widerspruch erhebt.

Ich kenne keine Rechtsprechung dazu, finde aber die Formulierung im BGB erfrischend eindeutig.


: Hallo,

: ich habe da eine Frage zum Beseitigungsanspruch eines Überbaus. Soweit ich weiss kann man die Beseitigung eines Überbaus der Grundstücksgrenze durch einen Nachbarn nur innerhalb einer sehr begrenzten Frist fordern. Wenn also ein Nachbar seit Jahrzehnten eine Garage z.B. 15 cm auf einem fremden Grundstück stehen hat, dann kann der zweite Nachbar nicht quasi willkürlich die Beseitigung der Garage fordern.

: Wie sieht es aber aus, wenn der benachteiligte Nachbar den Überbau erst nach 15 Jahren im Rahmen einer Grenzvermessung feststellt?

: Oder wie sieht die Situation aus, wenn der benachteiligte Nachbar vorerst den Überbau duldet, Jahre später aber aufgrund eines eigenen Bauvorhabens den überbauten Grund und Boden selbst benötigt?

: Vielen Dank,

: Bolanger





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