Re: Bauantrag abgelehnt u.a. wg Bauflucht


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Abgeschickt von Bauamt am 03 Januar, 2012 um 19:37:20:

Antwort auf: Bauantrag abgelehnt u.a. wg Bauflucht von elisa am 31 Dezember, 2011 um 20:01:08:

Also der Sachverhalt ist viel zu komplex um hier wirklich viel sagen zu können. Es wäre besser, wenn Sie alles mit Ihrem Anwalt besprechen und im Zweifel lieber einen zweiten Anwalt um eine weitere Meinung fragen.

Das mit der Bauflucht kann ich allerdings anhand Ihres Lageplanes nicht nachvollziehen. Soll der Straßenabstand zu groß oder zu klein sein ? Oder geht es um eine hintere faktische Baugrenze ?

Die Zustimmung der Nachbarn ist erstmal zweitrangig. Das Bauamt hat die Aufgabe das öffentliche Baurecht - auch im öffentlichen Interesse - durchzusetzen und rechtswidrige Zustände zu vermeiden.
Nur weil ein Grundstück in der Vergangenheit - aus welchen gründen auch immer - ggf. rechtswidrig bebaut wurde, kann daher nicht als Begründung dienen, auch weitere Grundstücke rechtswidrig zu bebauen.
Ein Nachbar kann zudem auch nicht frei über das öffentliche Baurecht verfügen und kann es nicht durch seine Zustimmung ausser Kraft setzen.

Die Nachbarzustimmung könnte allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn das zuständige Bauamt öffentliche und nachbarliche Interessen nicht berührt sieht und die Erteilung einer Abweichung (Ausnahme) in betracht zieht.

Wie bereits erwähnt, ist der Vorgang viel zu komplex und der Sachverhalt bei weitem nicht ausreichend um hier wirklich eine Beurteilung abzugeben.

: Für die Ablehnung hat die Behörde 3,5 Monate gebraucht. So dass wir sie dann pünktlich zu Heiligabend erhalten haben!!! :-((

: Begründung ist 1. planunsgrechtlich, die Bauflucht werde nicht eingehalten. In der Bauvoranfrage hiess es nur mind. 2 m zur Strasse. Dass unsere 6 m ein Problem sind, davon war nie die Rede.

: 2. Beidseitige Grenzbebauung sei nicht üblich, und die Nachbarin hätte nicht zugestimmt.

: Dass sie selbst auf der Grenze steht erklären sie damit, dass ihr Grundstück ja sehr schmal sei und unser Voreigentümer ja zugestimmt habe.

: Da ihr Haus auch nicht im "überbaubaren Bereich" steht, käme bei uns somit auch §8(1) S.3 nicht zur Anwendung.

: Kann jemand sagen, ob man gegen so eine Begründung vorgehen könnte??

: Der Nachbar, der seine Zustimmung zur unserer beidseitigen Grenzbebauung verweigert, bildet selbst eine absolute Ausnahme in jeder Hinsicht ( Standort im rückwärtigen Bereich, beidseitige Grenzbebeauung mit Wohnegebäudelänge etwa 16 m.) Kann er dennoch alle Abwehrrechte haben??

: Wie ist es hier mit dem wechselseitigen Nachbarschaftsverhältnis? Hatte gelesen, dass ein Nachbar, der selbst nicht baurechtskonform steht, gleichwertige Verstöße nicht abwehren kann.

: Kennt sich da jemand aus?? Mir geht es um die Kernfrage, ob sich ein Rechtsstreit gegen das Bauamt lohnen würde, oder ob es sinnvoller ist, nachzugeben und umzuplanen.

: Bundesland RLP. Meinen Fall hatte ich hier schonmal genauer geschildert. Besten Dank.




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