Re: Grenzbebauung (Bayern)


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Abgeschickt von Bauamt am 09 Januar, 2012 um 22:48:25:

Antwort auf: Grenzbebauung (Bayern) von Evi am 09 Januar, 2012 um 14:26:42:

Auflagen zur bauordnungsrechtlichen Entwässerung sind im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Carpot) unzulässig.

Wenn der Carport alleine errichtet wurde (Also ohne Haus), dann dürfte es sogar verfahrensfrei gewesen sein, d.h. es wurde überhaupt nichts geprüft und auch keine Baugenehmigung erteilt.

Das von Ihnen angesprochene Problem fällt alleine in den Bereich der Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn und seiner Beauftragten (Planer, Baufirmen usw.)
Das Ganze läuft unter dem Stichwort, Verwaltungsvereinfachung. Warum eine Behörde teuer/zeitaufwendig etwas prüfen lassen, was der mündige Bürger auch alleine kann.

: Hallo,
: ich habe eine Frage zur Grenzbebauung:
: Ist es üblich, daß grenzständige Carports mit der Traufseite (ohne irgendwelche Auflagen zur Entwässerung, Schneefang etc) direkt auf die Grundstücksgrenze genehmigt werden???
: Danke
: Evi





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