Re: Grenzbebauung (Bayern)


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Abgeschickt von Evi am 10 Januar, 2012 um 14:36:54

Antwort auf: Re: Grenzbebauung (Bayern) von Bauamt am 09 Januar, 2012 um 22:48:25:

Verstehe ich recht: eine Genehmigung von Grenzbebauung hat also keinesfalls den Zweck den Nachbarn bzw sein Eigentum zu schützen? Der "mündige" (?) Bürger darf die Grenze auch mit einem Carport o.ä. bebauen, dessen Traufseite über die gesamte Länge auf die Grenze geht dh Schneelawinen, Eisplatten, überschießendes Regenwasser beeinträchtigen das Nachbar-Grundstück. Und der Nachbar hat das so hinzunehmen (außer Privatklage)???
: Auflagen zur bauordnungsrechtlichen Entwässerung sind im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Carpot) unzulässig.

: Wenn der Carport alleine errichtet wurde (Also ohne Haus), dann dürfte es sogar verfahrensfrei gewesen sein, d.h. es wurde überhaupt nichts geprüft und auch keine Baugenehmigung erteilt.

: Das von Ihnen angesprochene Problem fällt alleine in den Bereich der Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn und seiner Beauftragten (Planer, Baufirmen usw.)
: Das Ganze läuft unter dem Stichwort, Verwaltungsvereinfachung. Warum eine Behörde teuer/zeitaufwendig etwas prüfen lassen, was der mündige Bürger auch alleine kann.

: : Hallo,
: : ich habe eine Frage zur Grenzbebauung:
: : Ist es üblich, daß grenzständige Carports mit der Traufseite (ohne irgendwelche Auflagen zur Entwässerung, Schneefang etc) direkt auf die Grundstücksgrenze genehmigt werden???
: : Danke
: : Evi




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