§35 Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Murphy am 26 Mai, 2012 um 11:11:47

Guten Tag,
Ich habe eine Frage bzgl. der Bezeichnung des Wortlautes, welches in §35 BauGB Abs. 4, (1c) steht:

Hier steht nämlich,
daß – bzgl. meines Falles einer wahrscheinlichen Neubebauung - "nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen" wenn

(1c)"die Aufgabe der
bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück"

Meine Frage hierzu ist, wie hier "Nutzung" verstanden werden kann? Die Nutzung selber des Objekts? Oder ist die Nutzung erst bewiesen, wenn der Eigentümer dort auch gemeldet ist? Bei Letzterem kann es ja auch immerhin so sein, dass es ein Wochenendhäuschen schon immer war, und da niemand gemeldet sein muss.

Vielen Dank für Eure Antworten und Hilfe.
Murphy.



Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]