Re: §912 BGB - Widerspruch vor Grenzüberschreitung


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Abgeschickt von Bauamt am 25 August, 2012 um 22:11:27:

Antwort auf: §912 BGB - Widerspruch vor Grenzüberschreitung von Bolanger am 25 August, 2012 um 21:13:00:

Ich rate jetzt mal ...

Sie kommen nach Hause und sehen wie Bagger eine Baugrube für ein Haus ausheben (erkennbar an der Bautafel). Die Grundstücksgrenze geht durch die Baugrube.

Andere Alternative:
Sie bekommen als Nachbar die Ausfertigung einer Baugenehmigung zugestellt. Die Baupläne zeigen ein Haus welches (teilweise) auf Ihrem Grundstück liegt.
Wenn dann die Bagger/Bauarbeiter anrücken, um diese Baugenehmigung auszuführen, können sie dem Bauherrn mitteilen, dass sie nicht einverstanden sind.

: Hallo,

: in einem Biergespräch mit einem Bekannten zum Entfernen einer Hecke an der Grundstücksgrenze sind wir auf $912 BGB gestoßen. Dieser hat zwar nichts mit der Hecke zu tun, hat uns jedoch eine interessante Frage gebracht.

: §912:
: (1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks (...) über die Grenze gebaut (...), so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

: Was darf ich mir denn praxisbezogen unter der Bezeichnung "vor" vorstellen?

: Klar, wenn mein Nachbar sein Haus 1 m auf mein Grundstück baut, ich komme abends von der Arbeit nach Hause und sehe das, dann kann ich ihm mitteilen, dass ich mit diesem Überbau nicht einverstanden bin und der Nachbar muss das korrigieren

: Aber wie soll ich sowas denn vor dem Überbau machen? Darunter kann ich mir rein gar nichts vorstellen.

: Danke für ein paar Meinungen und Anregungen,

: Bolanger




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