Re: Rohbauabrechnung


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 10 September, 2012 um 13:07:01

Antwort auf: Re: Rohbauabrechnung von Dirk Baumeister am 09 September, 2012 um 10:08:13:

: Die RECHNUNG verjährt nach drei Jahren. Und die Zeit läuft auch erst mit Ablauf des Jahres in dem die Rechnung gestellt wurde. Also nicht beginnend mit dem Termin an dem die Rechnung angekommen ist.

: Wenn aber noch gar keine Rechnung gestellt ist, kann die auch nicht verjähren. Es gibt meines Wissens keine konkrete gesetzliche Pflicht, eine Rechnung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen. Sofern mich meine Erinnerung nicht trügt, kann man aber wohl die Schlußabrechnung forcieren, wenn man dazu auffordert und Fristen setzt. Irgendwann wird sich der Unternehmer auch mit Verwirkung seiner Forderungen auseinandersetzen müssen. Zumindest, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen kann, dass es keine Forderungen mehr gibt.

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: : >wann muss eigentlich ein Rohbauer eine >Abschlussrechnung nach Abnahme stellen ? Gibt es >da eventuell Unterschiede zwischen BGB und VOB ?

: : Nein, hier gibt es keine Sonderregelung in der VOB, so dass die Regelungen des BGB gelten: Der Zahlungsanspruch verjährt in drei Jahren.


Doch, es gibt eine Frist nach BGB, die zwei Jahre beträgt. Zwei Jahre Plus den Rest der Zeit von dem Jahr, in dem die Forderung entstanden ist. Im Fall des Fragestellers also denn dann dann Ende 2014 (31.12.2014).

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Mit freundlichen Grüßen
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Markus Reinartz
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