Re: Fragestellungen Gebietscharakter Nds.


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 29 Mai, 2013 um 13:36:44:

Antwort auf: Fragestellungen Gebietscharakter Nds. von Pille am 29 Mai, 2013 um 12:24:06:

hallo Pille,
der Gebietscharakter (§ 34 BauGB) orientiert sich an der Bebauung der Umgebung. Der Gebietscharakter kann durch verschiedene Merkmale geprägt sein. Nach § 34 BauGB sind es Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundtsücksflächen, die überbaut werden sollen. Hier gilt für Vorhaben das Einfügungsgebot in die nähere Umgebung, den sogenannten Einfügungsrahmen. Der ist für die Art der Nutzung größer zu ziehen als für das Maß der Nutzung. Die Art der baulichen Nutzung ist nach den in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen zu bewerten, es sei denn, das Gebiet lässt sich nach seiner Eigenart einem der in der BauNVO beschriebenen Gebiete (z.B. Allgemeines Wohngebiet WA) zuordnen. Dann gilt für die Zulässigkeit der entsprechende Paragraph der BauNVO direkt. Dies gilt ausschließlich für die Art der baulichen Nutzung! Das Maß der baulichen Nutzung bezieht sich auf die Höhen der Bebauung die Kubatur sowie auf die Dichte der Grundstücksausnutzung (Geschossfläche und überbaute Grundstücksfläche (vgl. auch Baunutzungsverordnung (BauNVO)). Die Bauweise regelt, ob mit Abstandfläche gebaut werden muss, oder ob Gebäude grenzständig zu errichten sind. Die Grundstücksflächen die bebaut werden sollen, umschreiben die bebaubaren Flächen: hier ist meist die Entfernung zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche das Kriterium. Gestalterische Merkmale der Nachbarbebauung -wie Dachformen und Fassadengestaltung die in einem Bebauungsplan auch festgesetzt werden könnten- sind nach § 34 BauGB nicht geregelt (Dies wird in der Praxis zwar oft durch die Planungsbehörden versucht, ist jedoch in der Regel nicht zulässig.) Ist ein Baugebiet inhomogen, dann ist entsprechend viel Flexibilität möglich. Ist in einem Gebiet allerdings eine Nutzung hinsichtlich der beschriebenen Kriterien ein Ausreißer, so ist er atypisch und kann nur dann prägen und somit eine entsprechende Zulässigkeit für andere Grundstücke begründen wenn er z.B. wegen seiner Größe die Umgebung dominiert.





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