Re: Bauverweigerung auf erschlossenem Grundstück


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Abgeschickt von Micky am 12 Maerz, 2007 um 16:08:10:

Antwort auf: Bauverweigerung auf erschlossenem Grundstück von Alex am 12 Maerz, 2007 um 15:13:20:

Hallo,

dass Erschließungskosten gezahlt wurden, bedeutet nicht gleichzeitig, dass auch ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus besteht. Zum einen können Erschließungsbeiträge auch für unbebaubare, aber gewerblich nutzbare Grundstücke (z. B. Lagerplätze, Parkplätze) oder auch für nur mit Garagen o.ä. bebaubare Flächen erhoben werden. Es kann natürlich auch sein, dass die Gemeinde fälschlicherweise Flächen zu Erschließungskosten herangezogen hat, die noch garnicht entsprechend nutzbar sind - das kommt leider auch vor, zumal die Stellen, die die Erschließungskosten bearbeiten und die die Baugenehmigungen erteilen, meist nicht die selbe sind. Das Erschlossensein eines Grundstücks reicht allein nicht aus, um es bebauen zu dürfen. Es muss auch rechtlich bebaubar sein.

Außerdem ist zu klären, welche Art von Erschließungskosten die Gemeinde erhoben hat. Dieser Begriff ist weit gefasst. Es können z. B. Straßenbeiträge auch für nicht bebaubare Flächen erhoben werden.



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