Re: Anmietung von Fläche und dadurch zuwegung zum Nachbarflurstück


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Abgeschickt von Bolanger am 05 Januar, 2011 um 08:36:32:

Antwort auf: Re: Anmietung von Fläche und dadurch zuwegung zum Nachbarflurstück von Dirk Baumeister am 04 Januar, 2011 um 18:23:55:

Hallo,

mit meinem Laienverständnis möchte ich Herrn Baumeisters Antwort relativieren. Es wird nicht möglich sein, auf Ihrem Grundstück bauliche Änderungen durchzuführen, aus den genannten Gründen. Sollten Sie jedoch vorhaben, Ihr Grundstück zur Schafszucht als Weide zu nutzen oder als Lagerfläche o.ä., so sehe ich aufgrund der eigentlich fehlenden Erschließung keinen Hinderungsgrund. Es bliebe dennoch die Frage, ob die beabischtigte Nutzung überhaupt zulässig ist, selbst wenn es eine Zuwegung gäbe.

Grüße,

Bolanger

: Nö ... die Sicherung der Erschließung (und dazu gehört der Anschluss an eine öffentliche Straße) muss öffentlich-rechtlich sein. Der Mietvertrag wäre eine privat-rechtliche Vereinbarung, die dazu nicht ausreicht.


: : Kann mann ein Grundstück, welches an einer Straße liegt,welche eine öffentliche Widmung hat,anmieten um dort ein Gewerbe auszuügen, um dann das angrenzende Nachbarflurstück welches einem gehört ( was sonst ein gefangenes flurstück ist ) entsprechend auch gewerblich nutzen.

: : Problem ist die fehlende Zuwegung und dadurch keine gewerbliche Nutzung möglich, Notwegerecht besteht.

: : Mfg
: : R. Frejno





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