Re: [...] unbeschadet privater Rechte Dritter[...]


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 21 Februar, 2011 um 19:53:38

Antwort auf: [...] unbeschadet privater Rechte Dritter[...] von meyer am 21 Februar, 2011 um 15:15:42:

Die Formulierung bedeutet, dass mit der Baugenehmigung ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im jeweiligen Verfahren zu prüfen sind, geprüft wurden. Sollten darüberhinaus privat-rechtliche Gründe einer Realisierung des Vorhaben entgegenstehen, bleiben diese davon unberührt. So kann es z. B. sein, dass jemand einen Antrag stellt, der gar nicht Eigentümer des Grundstücks ist. Privatrechtlich kann er das Vorhaben nicht umsetzen, für das nun die Genehmigung vorliegen kann. Die Genehmigung bezieht sich allerdings auf das Grundstück und ist nicht an den Antragsteller gebunden, sodaß jeder die Baugenehmigung ausnützen könnte, der (vor Ablauf der Genehmigung) Eigentümer des Grundstücks ist.

Wenn sich Antragsgegenstand und der Tenor (Text) widersprechen kann der Bauantrag und damit auch die nachfolgende Genehmigung zu unbestimmt und gegebenenfalls sogar unwirksam sein. Ist der Inhalt des Antrages nicht auf Anhieb erkennbar, muss zunächst über Interpretation der Unterlagen herausgefunden werden, was Inhalt der Genehmigung sein sollte. Lässt sich das nicht eindeutig herausfinden muss man gegebenenfalls klagen. Hierbei sind jedoch die bereits benannten Klagefristen zu beachten.


: Hallo,

: in einer Baugenehmigung steht: " Auf Ihren Antrag erteile ich Ihnen, unbeschadet privater Rechte Dritter, die Baugenehmigung [...]"

: Was bedeutet das?

: Heißt das, dass auf die Rechte von Dritten gesondert zu achten ist oder, dass durch das Bauvorhaben, welches genehmigt ist, keine Rechte von Dritten berührt werden?

: Außerdem ist das Vorhaben mit "Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage" betitelt. Auf der Garage, welche auf Grenze errichtet ist (ich hatte vor ein paar Tagen schon einmal hier darüber geschrieben) wurde eine Dachterrasse errichtet. Diese Terrasse ist in der Baugenehmigung und den Auflagen mit keinem Wort erwähnt. Der Nachbar (und seine Anwältin) behauptet/behaupten jedoch, die Terrasse sei genehmigt und man legte mir eben diese Baugenehmigung vor.

: Muss die Dachterrasse nicht eigentlich in einer solchen Genehmigung explizit erwähnt sein?

: Danke




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