Re: R�cksichtnahmegebot einseitig? mal wieder ich :-)


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Abgeschickt von Bauamt am 10 Oktober, 2011 um 23:32:26:

Antwort auf: Re: R�cksichtnahmegebot einseitig? mal wieder ich :-) von elisa am 09 Oktober, 2011 um 10:25:20:

Um Planungsrecht geht es hier aber nicht, da Abstandslächenvorschriften dem Bauordnungsrecht zuzuordnen sind. Deshalb ist es auch irrelevant, dass sich das Bauvorhaben planungsrechtlich einfügen würde.

Auch ist die Lage des Nachbarhauses hier irrelevant. Selbst wenn das Nachbargrundstück unbebaut wäre, könnten Sie die Abstandsflächen nicht einhalten.

Der Rest der Argumentation geht leider auch fehl.
Nur weil Ihr Grundstück objektiv zu klein für das hier geplante Bauvorhaben ist, und Sie deshalb die Abstandsflächen nicht einhalten können, begründet das noch lange keine atypischen Situation, die die Erteilung einer Abweichung rechtfertigen würde.
Letztlich versuchen Sie ja eine rechtswidrige Baugenehmigung damit zu rechtfertigen, dass sie andernfalls nicht bauen könnten. Dies ist aber gerade der Sinn von Bauvorschriften...


: @Bauamt:

: Laut einem Vermesseungsingenieur wäre das hier ein atypischer Fall.

: Augrund der sehr ungünstigen Position des Nachbarhauses ist es gar nicht möglich, sich ans Planungsrecht zu halten und gleichzeitig den Nachbarn zu berücksichtigen.

: Ausser wenn akzeptiert eine ziemlich eingeschränkte Nutzung des Baugrundstücks.

: Und dagegen will ich mihc wehren.

: Ich versuche mal ein Bild reinzustellen.

: Flurstück Nr. 1163/2 ist der Nachbar, der nicht einverstanden ist.





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