Re: Gilt bei altem Bebauungsplan die alte LBauO


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Abgeschickt von Bauamt am 12 Februar, 2012 um 15:07:17:

Antwort auf: Gilt bei altem Bebauungsplan die alte LBauO von Husky1975 am 12 Februar, 2012 um 14:04:59:

Die klassische Frage in diesem Zusammenhang ist ja immer die BauNVO mit ihren Regelungen. Hier ist die Rechtslage klar:
B-Pläne verwenden sog. statische Verweisungen. D.h. Wenn im B-Plan z.B. von einem "Reinen Wohngebiet" die Rede ist, muss man immer die Definition aus der BauNVO anwenden, die zum Zeitpunkt der B-Plan-Inkraftsetzung gegolten hat.
Dies macht auch durchaus Sinn. Immerhin hat der Satzungsgeber alle Belange eben unter diesen Voraussetzungen abgewogen und ist so zu dem B-Plan als Ergebnis gekommen. Würde man es anders sehen, hätte dies bedeutende Nachteile, sowohl für die Bauherrn und Eigentümer, als auch den Normgeber, da dann jede Rechtssicherheit und Planbarkeit abhanden geht.

Ich würde diese Sichtweise analog auch auf die Regelungen der jeweiligen LBauO anwenden, obwohl mir konkret keine Rechtsprechung dazu bekannt ist.


: Familie B. kauft ein Grundstück in einem älteren Baugebiet mit einem Bebauungsplan aus demJjahre 1989. Nun wird ein Architekt beauftragt, der einen brauchbaren Entwurf herstellt und die Unterlagen werden an die Gemeinde geschickt.

: Die Gemeinde meint nun, der Bebauungplan sei nicht eingehalten. Zur Begründung wird ausgeführt, bei einem alten Bebauungsplan gelte die alte LBauO in der im Plan genannten Fassung, denn die ganzen Festsetzungen wie GFZ und GRZ basierten auf den alten Definitionen zum Vollgeschossbegriff. Es habe 1996 eine Änderung der LBauO gegeben in der die Worte "mehr als 1,60 m im Mittel über die Geländeoberfläche" durch die neuen Worte "im Mittel mehr als 1,60 m über der Geländeoberfläche" ersetzt wurden und auch die alte Wortfassung "mehr als zwei Drittel seiner Grundfläche" wurde in "mehr als drei Viertel seiner Grundfläche" umgeändert. Die Änderung im Gesetz hat es tatsächlich so gegeben.

: Nun die Frage:
: Gilt in einem alten Baugebiet der alte Vollgeschossbegriff der alten LBauO für alle Zeiten weiter also auch für Neubauten im Jahre 2012, nur weil dort im Bebauungsplan die alte Fassung als Rechtsgrundlage steht?

: Danke für Eure Hilfe vorab





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