Re: Betretungsrecht Baurechtsamt, verdachtsunabhängige Kontrollen, Bauordnung


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Bauamt am 07 Mai, 2013 um 17:59:00:

Antwort auf: Re: Betretungsrecht Baurechtsamt, verdachtsunabhängige Kontrollen, Bauordnung von sax am 07 Mai, 2013 um 10:34:38:

Zu viel Polemik, zu wenig Recht.

Wenn Sie glauben, nur weil Sie z.B. in der Vergangenheit von einer "pfuschenden Baufirma" geschädigt wurden, wären Sie von der Einhaltung von Bauvorschriften befreit, liegen Sie falsch.

Mit diesen falschen Vorstellungen wäre Ihnen tatsächlich eine Beratung bei einem Fachanwalt angeraten.

: Hallo,
: ich halte das für einen "vorgeschobenen" Grund für eine veradachtsunabhänige Kontrolle. Der Buchauszug in Kürze:
: ....Eine konkrete Gefahr ist keine Vorraussetzung für das Betreten, allerdings muss ein aktueller Grund bestehen und das Betreten muss geeignet, notwendig und verhältnismäßig sein (BayVerfGH vom 30.1.2006, DÖV 2006, 607; OVG RhPF vom 15.2.2006, BauR 2006, 971). Nicht zulässig sind damit eine allgemeine Nachschau oder verdachtsunabhängige Kontrollen....

: Der Einbau der Fenster wurde zum Zeitpunkt des Einbaus dem Amt mitgeteilt, da hat es aber niemanden interessiert. Da die Scheiben die Stürme der letzten Jahre ausgehalten haben, haben sie bewiesen, dass sie halten. Ausserdem gibt's in Europa wohl keine Fenster mehr ohne Bauzulassung.

: Um Baupfusch zu vermeiden wären Kontrollen vor oder während der Bauphase sinnvoll. Es kann aber ja wohl nicht sein, dass man z.B. auf pfuschende Firmen hereinfällt und dafür später vom Bauamt noch bestraft wird... Das wäre ja so, wie wenn ich bei der Feuerwehr anrufe und die sagt, löschen solle ich selber, aber sie kommen zwei Wochen später zum Kontrollieren ob das Feuer aus ist...

: Ich sehe da nur einen Grund für solche Aktionen: runtergewirtschaftete Kommunen suchen wieder einmal verzweifelt nach zusätzlichen Einnahmequellen. Es ist leider nun mal so, dass man bei uns mit Ämtern nur noch über Anwälte kommunizieren kann.


: : Wenn ein Grund (ein Verdacht) f�r die Kontrolle gennant wird, ist es ja wohl keine verdachtsunabh�ngige Kontrolle. Ob der Grund nachvollziehbar ist, bzw. nur vorget�uscht, kann dabei nur von einem Gericht festgestellt werden. Hierzu m�ssten Sie klagen (oder Widerspruch einlegen, falls dies in Ihrem Bundesland noch m�glich ist).

: : Der gelinkte Kommentar ist leider nicht mehr abrufbar. Aber aus meiner Sicht muss der Grund aber nicht "aktuell" sein. Oder zumindest ist f�r mich nicht erkennbar, was Sie mit "aktuell" genau meinen. Falls Hinweise darauf bestehen, dass vor 10 Jahren "schwarz", d.h. ohne Baugenehmgigung ein Haus gebaut wurde, dann ist das jedenfalls Grund genug das Haus zu betreten und z.B. die Nutzung oder den Bauzustand zu kontrollieren.

: : Ich kann Ihre Frage nicht vollst�ndig auf alle Bundesl�nder verallgemeinern, jedoch gehe ich stark davon aus, dass kein Bundesland ein grundloses, d.h. willk�rliches Betreten z.B. einer Wohnung zul�sst. Dies w�re wohl auch verfassungsrechtlich bedenklich.
: : Die Frage ist nat�rlich immer, welcher Grund ausreicht. Es m�ssen jedenfalls keine Beweise vorliegen um ein Betreten zu rechtfertigen (h�tte man bereits Beweise, br�uchte man ja nicht mehr kontrollieren). Es gen�gen Hinweise, z.B. auch von Nachbarn, sofern diese nicht erkennbar v�llig aus der Luft gegriffen oder anderweitig unplausibel sind. Auch der Zweck spielt eine Rolle, so l�sst eine vermutete Lebensgefahr, z.B. bei Hinweisen auf Brandschutzm�ngeln, eher ein Betreten zu, als blo�e Bel�stigungen von Nachbarn.

: :
: : Begr�ndet die Beh�rde die Kontrolle vor Ort tats�chlich mit dem blo�en Einbau von Fenstern, oder steht ein Versto� gegen baurechtliche Vorschriften im Raum (den es zu pr�fen gilt) ?




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]