Re: Bestandschutz bei teiweise materieller Illegalität


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 26 Januar, 2009 um 13:39:36:

Antwort auf: Bestandschutz bei teiweise materieller Illegalität von Charlotte am 25 Januar, 2009 um 17:52:15:

hallo charlotte,
sie haben recht, eine suchfunktion wäre nicht schlecht.........aber auch nicht einfach zu realisieren....unter welchen stichworten würde ihr beitrag zu finden sein? machen sie mal vorschläge....
nun zu ihrem "fall"
da auflagen aus der genehmigung von 1975 nicht eingehalten wurden- und scheinbar auch nicht "zeitnah" kontrolliert wurden, ist erstmal eigentlich das bauordnungsamt (boa)im verzug.....schonmal gut für den hypothetischen metallbaubetrieb, nachfolgend hm genannt. aber duldung ohne kontrolle ist kein automatischer bestandsschutz. eine gültige baugenehmigung liegt vor, die nachträgliche umsetzung der auflagen ist aus unserer sicht "eigentlich" realisierbar, ggfs. sollten nachträglich abweichungen zur baugenehmigung beantragt werden. im einzelnen:
punkt 1 = stellplätze können nachträglich ausgewiesen (heisst nicht unbedingt angelegt) werden.
punkt 2 = wenn technisch nicht möglich, abweichung mit begründung, warum übrigens muss.. sein 6m?
punkt 3 = eigentlich kein problem..mit baulast...oder vereinigungsbaulast, gehört doch alles dem hm.
punkt 4 = umbenennen in sprungturm (in nrw bis 10m höhe genehmigungsfrei)....spass beiseite....wo sitzen sie? der tüv hat mit dem baurecht nichts zu tun. tüv verbummelt?...rüffel für den hm.
punkt 5 = abriss des altbauteils nicht möglich?

aus unserer sicht ist der bestandsschutz nicht gefährdet, dem boa sollte aber sofort mündlich und schriftlich signalisiert werden, dass mit der umsetzung der auflagen/abweichung seitens des hm reagiert wird.
mfg.
bodo hermann




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