Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 08 Mai, 2009 um 12:56:35:
Antwort auf: Frage zum Schmalseitenprivileg von Wolfi1 am 08 Mai, 2009 um 09:09:25:
hallo Wolfi,
manchmal gibt es auch "vernünftige" Gesetze der Landesregierung zur Änderung von bestehenden Verordnungen/Ordnungen......
In der 14. Wahlperiode wurde der §6 geändert: Das "alte Schmalseitenprivileg" nach
§6(6)gibt es nicht mehr.........Neu:
(6) Auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m genügt gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Bei hintereinander liegenden Außenwänden wird nur die Außenwand mit der größten Länge auf die Länge nach Satz 1 angerechnet.
mfg
Bodo Hermann