Re: Frage zum Schmalseitenprivileg


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Abgeschickt von Wolfi am 08 Mai, 2009 um 20:20:14:

Antwort auf: Re: Frage zum Schmalseitenprivileg von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 08 Mai, 2009 um 12:56:35:

Hallo Herr Hermann,

ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich diesen Paragraphen richtig verstehe. Ich deute es so, dass uns insgesamt 16 m zustehen würden, für alle Wände zusammen, egal auf wie viele Grenzen diese 16 m verteilt würden. Richtig?
Wolfi


: hallo Wolfi,
: manchmal gibt es auch "vernünftige" Gesetze der Landesregierung zur Änderung von bestehenden Verordnungen/Ordnungen......
: In der 14. Wahlperiode wurde der §6 geändert: Das "alte Schmalseitenprivileg" nach
: §6(6)gibt es nicht mehr.........Neu:
: (6) Auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m genügt gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Bei hintereinander liegenden Außenwänden wird nur die Außenwand mit der größten Länge auf die Länge nach Satz 1 angerechnet.
: mfg
: Bodo Hermann





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