Paragraph 34 Bundesbaugesetz


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Abgeschickt von Oliver am 15 November, 2011 um 13:47:59

Bei unserem Bauvorhaben geht es um eben jenen Paragraphen der uns jetzt, lt. Gemeinde, zum Verhängnis wird.

Wir wollen in einem Baugebiet (einer Siedlung) bauen, wo wir die letzten beiden freien Grundstücke erworben haben. Dort wurde im Jahr 2007 ein Gebäude abgerissen, wodurch wir einen Neubau in einem Wohngebiet planen, das bereits seit 1960 vollständig bebaut ist.

Die Grundstücke sind ca. 2000 m² groß und bieten genügend Platz um ein Doppelhaus, sowie ein Einzelhaus zu bauen. Dies wurde uns bei Kauf des Grundstückes auch zugesichert.

Nun haben wir munter losgeplant, einen Bauantrag gestellt, welcher uns dann lt. Paragraph 34 Bundesbaugesetz abgelehnt wurde. Mit anderen Worten: Unsere Häuser sind mit 8.25 m (Einzelhaus) und 8.45 m (Doppelhaus) deutlich zu hoch, wir sollen unsere Dachneigung auf 38° (von 45°) senken. Dadurch hätten wir keinen Dachboden, sondern nur noch einen Kriechboden (ca. 80cm Höhe), würden uns aber in das „Landschaftsbild“ einfügen.

Allerdings gibt es in direkter Umgebung (ca. 50m Luftlinie) Häuser, welche unsere an Höhe bei weitem übertreffen, wie zum Beispiel unsere östlichen Nachbarn (Höhe von 9.18 m), welche jedoch zur anderen Straße gehen. Dies will die Gemeinde nicht akzeptieren, da in unserem „Straßenzug“ keines der Gebäude über 7.30 m ist. Der Kreis speist und mit der Aussage, dass er sich nach der Gemeinde richtet ab.

Laut unserem Bauträger bauen wir ein normales Einfamilienhaus, sowie ein normales Doppelhaus.
Wir möchten nicht unbedingt auf 1.10 m Höhe verzichten, da uns beim Kauf explizit zugesagt worden ist, dass wir „zwei Doppelhäuser oder vier Einzelhäuser“ bauen dürfen. Anscheinend aber zur Bauhöhe von 1960, was uns natürlich nicht zusagt.

Ein Nachbar hat sich, nachdem er von der Bebauung Wind bekommen hat, bei der Gemeinde auch beschwert, alle anderen Nachbarn haben unserem Bauvorhaben zugestimmt, natürlich auch schriftlich.
Es gibt keinen gültigen Bebauungsplan, das Land ist Schleswig-Holstein.

Der nächste Schritt führt uns Nach Lübeck, zur nächsten Instanz.

Wie kann das weitergehen?




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